Vier Mal pro Jahr wird der Referenzzins ermittelt. An ihm orientieren sich die Mieten. Geht er runter, können die Mieter eine Senkung des Mietzins einfordern. Gegenwärtig verharrt der hypothekarische Referenzzinssatz auf rekordtiefen 1,75 Prozent, wie das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) heute bekannt gibt.
Der Durchschnittszinssatz, der mit Stichtag 31. Dezember 2016 ermittelt wurde, sei gegenüber dem Vorquartal auf 1,64 Prozent von 1,67 Prozent gesunken. Da sich der Referenzzinssatz im Vergleich zum Vorquartal nicht verändert hat, ergibt sich seit der letzten Bekanntgabe kein neuer Senkungs- oder Erhöhungsanspruch für Wohnungsmieten.
Falls der Mietzins eines einzelnen Mietverhältnisses aber noch nicht auf der Referenz von 1,75 Prozent basiere, dann sei ein Senkungsanspruch gegeben, erklärt das BWO.
HEV erwartet Senkung
Der Hauseigentümerverband HEV erwartet aber, dass im Sommer die Mieten sinken. Er schreibt in einem Communiqué: «Bei der nächsten Publikation im Juni 2017 ist allerdings eine weitere Senkung des Referenzzinssatzes wahrscheinlich.» Heisst für die Mieter: Senkt der Vermieter die Miete nicht automatisch, kann man eine Senkung beantragen.
Nur in Ausnahmefällen kann sich der Vermieter diesem Antrag widersetzen. Konkret: Wenn er mit der Miete die Kosten für die vermietete Wohnung nicht decken kann, muss er mit dem Mietzins nicht runter. Ausserdem muss er mit der Miete nicht deutlich weiter runter, als andere Vermieter im Ort, beziehungsweise im Quartier. (uro/kst)