Rechtsexperte zu den Arbeitsbedingungen bei Betterhomes
«Angestellte haben Anspruch auf Ferienlohn»

Mehrere ehemalige Mitarbeiter wehren sich gegen die Arbeitsbedingungen bei Betterhomes: kein Fixlohn, unbezahlte Ferien und hartes Konkurrenzverbot. Laut Arbeitsrechtsexperte Roger Rudolph sind einige Klauseln im Arbeitsvertrag rechtswidrig.
Publiziert: 00:00 Uhr
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«Wer nur auf Provisionsbasis angestellt ist, hat trotzdem Anspruch auf ein angemessenes Entgelt», sagt Roger Rudolph, Professor für Arbeitsrecht an der Universität Zürich.
Foto: UZH

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Dorothea VollenweiderRedaktorin Wirtschaft

Lohn auf reiner Provisionsbasis, kein Verdienst während der Ferien und ein striktes Konkurrenzverbot – unter diesen Arbeitsbedingungen schuften die Makler und Teamleiter von Betterhomes sechs Tage die Woche, wie Recherchen von Blick zeigten. Betterhomes sieht darin kein Verstoss gegen das Arbeitsrecht. Wie weit darf ein Arbeitgeber gehen? Für Blick hat Roger Rudolph (55), Professor für Arbeitsrecht an der Universität Zürich, einige Bestimmungen im Blick vorliegenden Arbeitsvertrag des Immobilienmaklers unter die Lupe genommen.

Blick: Die Angestellten von Betterhomes – egal ob Makler oder Teamleiter – haben keinen Fixlohn. Sie arbeiten zu 100 Prozent auf Provision. Ist das erlaubt?
Roger Rudolph: Wer nur auf Provisionsbasis angestellt ist, hat trotzdem Anspruch darauf, dass er durch die Provisionen mindestens ein angemessenes Entgelt erzielt. Ist dies nicht der Fall, können die Mitarbeiter die Differenz einklagen.

Was heisst «angemessenes» Entgelt?
Dessen Höhe müsste im Streitfall ein Gericht entscheiden. Klar ist aber, dass es mehr als nur das Existenzminimum ist. Je nach Tätigkeit haben die Gerichte zum Beispiel Beträge zwischen 4000 bis 6000 Franken pro Monat als angemessen betrachtet.

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«Wer nur auf Provisionsbasis angestellt ist, hat trotzdem Anspruch auf ein angemessenes Entgelt», sagt Roger Rudolph, Professor für Arbeitsrecht an der Universität Zürich.
Foto: UZH

Was ist mit bezahlten Ferien?
Auch auf Provision angestellte Mitarbeiter haben selbstverständlich Anspruch auf Ferienlohn. Es geht also nicht an, ihnen dann einfach nichts zu bezahlen. In der Regel gelten als Richtwert die durchschnittlich erzielten Zahlen. 

Der Arbeitsvertrag von Betterhomes sieht bei Unternehmensaustritt ein zweijähriges Konkurrenzverbot vor. Sonst droht eine Konventionalstrafe. Ist das zulässig?
Nachvertragliche Konkurrenzverbote sind zwar grundsätzlich möglich, aber die Grenzen sind im Gesetz recht eng gezogen. So muss der Mitarbeiter zum Beispiel Einsicht in den Kundenkreis oder in Fabrikationsgeheimnisse gehabt haben. Auch muss eine erhebliche Schädigungsgefahr vorliegen, damit das Verbot zulässig ist. Schliesslich muss das Verbot sachlich, zeitlich und örtlich angemessen begrenzt sein.

Was gilt im Fall einer Kündigung durch den Arbeitgeber?
Wenn die Arbeitgeberin gekündigt hat, dann fällt das Konkurrenzverbot im Grundsatz ohnehin weg. Es kommt also auf den Einzelfall an. Es ist gut möglich, dass im konkreten Fall ein Konkurrenzverbot nicht gilt, obwohl es im Vertrag vereinbart wurde.

Viele der ehemaligen Mitarbeiter wollen oder können die Konventionalstrafe in der Höhe eines halben Jahreslohns nicht bezahlen und müssen vor den Friedensrichter. Wie schätzen Sie ihre Erfolgschancen ein?
Die Rückforderung ist nur zulässig, wenn die eben erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind und überhaupt eine Konkurrenzsituation vorliegt. Oft ist dies nicht der Fall. Dann können sich die Mitarbeiter mit guten Gründen wehren, auch vor Gericht. 

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