Neue Wohnung schlechter als erwartet
Kann ich wegen Mängeln vom Mietvertrag zurücktreten?

Erst bei der Übergabe bemerkte ich, dass meine neue Wohnung in einem schlechten Zustand ist. Deshalb wollte ich sofort vom ­Vertrag zurücktreten. Der Vermieter sträubt sich. Er argumentiert, die Mängel würden demnächst beseitigt. Muss ich das akzeptieren?
Publiziert: 08.10.2016 um 13:48 Uhr
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Aktualisiert: 11.09.2018 um 10:25 Uhr

Nein. Bei schweren Mängeln können Sie die Übernahme der Wohnung verweigern und vom Mietvertrag zurücktreten. Da Sie den Rücktritt vor Ort in der Regel nur mündlich mitteilen können, sollten Sie ihn danach aus Beweisgründen sofort per Einschreiben bestätigen.

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Foto: Beobachter

Aber aufgepasst: Nicht jeder schlechte Zustand gilt als schwerer Mangel. Ein solcher liegt beispielsweise vor, wenn ­Ihre Gesundheit gefährdet wäre oder wenn Sie die Wohnung oder wesentliche Einrichtungen davon – zum Beispiel ­Küche oder Badezimmer – aus anderen Gründen nicht gebrauchen könnten.

Nach dem Rücktritt vom Vertrag können Sie bereits erbrachte Mietzinszahlungen und das Depot zurückverlangen. Ausserdem haben Sie eventuell Ansprüche auf Schadenersatz.

Ein Vertrag kann auch wegen eines sogenannten Willensmangels ungültig sein. Zum Beispiel wenn der Vermieter Sie beim Vertragsabschluss bewusst ­darüber getäuscht hat, wie schlecht der Zustand der Wohnung ist. Wenn Sie ­einen solchen Willensmangel entdecken, haben Sie ein Jahr Zeit, sich darauf zu ­berufen, dass der Vertrag ungültig sei. Im Streitfall müssten Sie allerdings ­beweisen können, dass Sie getäuscht worden sind.

In allen diesen Fällen ist es ratsam, den Vermieter sofort per Einschreibebrief zu informieren. Wenn er Sie nicht rück­wirkend aus dem Mietverhältnis ­entlässt, sollten Sie sich umgehend mit der zuständigen Schlichtungsbehörde in Verbindung setzen.

Fristlose Kündigung: Nicht weiterzahlen

Auch wenn der schwere Mangel erst im Lauf der Zeit auftritt, können Sie fristlos kündigen. Voraussetzung ist, dass der Vermieter vom Mangel Kenntnis hatte und ihn nicht innert angemessener Frist behob.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen – mit Vorteil per Einschreiben – und bei einer Familienwohnung von ­beiden Partnern unterschrieben sein.

Falls Sie fristlos kündigen, sollten Sie den Mietzins nicht vorbehaltlos weiterzahlen – sonst könnte angenommen werden, Sie hätten auf Ihr Recht auf fristlose ­Kündigung verzichtet.

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