Das kann sein. Wenn es den Eltern nicht möglich ist, das Heim mit eigenen Mitteln zu bezahlen, kommen die Ergänzungsleistungen zum Zug. Bei diesen Leistungen wird verschenktes Kapital angerechnet, als ob es noch vorhanden wäre; der Betrag wird einzig um jährlich 10’000 Franken seit der Schenkung verringert. Reicht das Geld nicht mehr für den Unterhalt der Eltern, ist die Sozialhilfe zuständig – und die Sozialbehörde kann Verwandtenunterstützung geltend machen.
Die Mehrheit der Kantone wendet die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe an: Demnach soll das Amt erst von Einkommen ab 180’000 Franken bei Ehepaaren und 120’000 Franken bei Einzelpersonen zuzüglich 20’000 Franken je Kind eine Verwandtenunterstützung prüfen. Das Vermögen wird nach einem Freibetrag je nach Alter anteilig zum Einkommen zugeschlagen.
Verdienen die Kinder gut genug, wird die Behörde sie zu Unterstützungsverhandlungen aufbieten.
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