Mündliche Zusage auf Job-Angebot
Kann ich vom Arbeitsvertrag zurücktreten?

Ich habe mündlich einem Arbeitsvertrag zugestimmt. Nun habe ich jedoch ein viel besseres Angebot erhalten, das ich gerne annehmen möchte. Kann ich von meiner mündlichen Zusage zurücktreten?
Publiziert: 17.09.2016 um 11:42 Uhr
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Aktualisiert: 11.09.2018 um 08:00 Uhr
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Nein, Sie können nicht von diesem Vertrag zurücktreten. Der Arbeitsvertrag, der durch Ihre mündliche Zusage zustandekam, kann nur durch Kündigung oder im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden. 

Eine Kündigung vor Stellenantritt ist dabei zwar grundsätzlich möglich, die Kündigung wirkt aber erst vom geplanten ersten Arbeitstag an. Das heisst, Sie müssten die Stelle antreten und während der Kündigungsfrist arbeiten gehen.

Dies ist allerdings wenig sinnvoll, und ein Arbeitgeber hat meist kein Interesse daran, einen neuen Arbeitnehmer einzuführen, der nicht bleiben wird. Die Arbeitgeber sind deshalb in der Regel damit einverstanden, dass die Stelle in solchen Fällen gar nicht erst angetreten wird.

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Foto: Beobachter

Ein Nichtantritt kann teuer werden

Sollten Sie jedoch ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Stelle nicht antreten, könnte dies erhebliche finanzielle Folgen für Sie haben. 

Das Nichtantreten einer Stelle wird nämlich – bei Fehlen eines wichtigen Grundes – gleich behandelt wie die fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund. Dabei gilt ein besseres Stellenangebot nicht als wichtiger Grund, der das Nichtantreten der Stelle rechtfertigen würde.

Der Arbeitgeber kann deshalb innert 30 Tagen seit Nichtantritt der Arbeitsstelle durch Klage oder Betreibung eine Entschädigung, die einem Viertel des vereinbarten Monatslohns entspricht, geltend machen. Ist ihm darüber hinaus noch weiterer Schaden entstanden und kann er dies beweisen, hat er auch Anspruch auf Entschädigung.

Zu denken ist dabei an die Kosten für eine teurere Temporärkraft, an Überstunden der übrigen Angestellten oder Ersatzansprüche wegen Nichteinhaltens von Geschäftsterminen.

Es empfiehlt sich deshalb, eine Einigung mit dem Arbeitgeber zu suchen. Dabei müssen Sie den Arbeitgeber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ohnehin unverzüglich darüber informieren, dass Sie das Arbeitsverhältnis nicht antreten wollen.

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