Darum gehts
- Gefälschte Waren im Ausland kaufen und importieren kann Konsequenzen haben
- In Italien und Spanien drohen Strafen für Käufer gefälschter Artikel
- Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren möglich bei Weiterverkauf gefälschter Waren
Die Verlockung ist in den Ferien jeweils gross. Wer hat nicht schon einmal ein gefälschtes Täschli oder ein nicht ganz echtes Fussballtrikot im Ausland gekauft? Viele Schweizerinnen und Schweizer denken dabei aber nicht an die Konsequenzen. Denn wer eine Imitation kauft und mit nach Hause nimmt, dem drohen Strafen.
Darf ich im Ausland gefälschte Ware kaufen?
In vielen europäischen Ländern machst du dich grundsätzlich nicht strafbar, wenn du nachgeahmte Artikel kaufst. Deine nicht ganz originale Prada-Sonnenbrille oder die Gucci-Tasche kannst du in den Ferien also ohne schlechtes Gewissen tragen.
Aber Achtung: In Italien und Spanien gelten andere Regeln. Dort wird der illegale Strassenhandel bekämpft. Dabei werden auch Käufer zur Kasse gebeten. Gemäss dem deutschen Patent- und Markenamt wurde in Spanien bereits eine Strafe von 750 Euro für das Erwerben einer Sonnenbrille bei einem Strassenhändler verhängt.
Darf ich die Artikel mit nach Hause nehmen?
Hier gibt es eine einfache Antwort: Nein. Wie das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) auf seiner Website schreibt, ist es verboten, Fälschungen in die Schweiz zu importieren. Das gilt auch für dein imitiertes Marken-T-Shirt, das du nur für private Zwecke gekauft hast.
Was passiert, wenn mich der Zoll erwischt?
Wenn dich der Zoll am Flughafen dabei erwischt, wie du gefälschte Artikel in die Schweiz nehmen willst, darf er die Ware einziehen und vorübergehend behalten. Danach geht es um die Frage, ob die Uhr, Brille oder Tasche im Güsel landet oder nicht. Es gibt zwei Szenarien, wie das BAZG schreibt.
Wenn du freiwillig zugibst, dass es sich um eine Fälschung handelt und eine Verzichtserklärung unterschreibst, ist die Sache praktisch gegessen. Das BAZG entsorgt den Artikel und erhebt dafür auch keine Busse oder Gebühr. Unter Umständen kann es vorkommen, dass die Firma, dessen Marke gefälscht wurde, eine kleine Entschädigung verlangt.
Falls du nicht freiwillig auf die mutmasslich nachgeahmte Ware verzichtest, wird es etwas komplizierter. Das BAZG informiert in diesem Fall den Rechteinhaber. Dieser entscheidet innerhalb von 20 Arbeitstagen, ob er bei Gericht Massnahmen in die Wege leiten will. Falls nicht, erhältst du dein gekauftes Produkt. Falls doch, entscheidet das Gericht über das weitere Vorgehen und die Höhe der möglichen Strafe.
Beim Ganzen ist zu beachten: Wenn du eine grosse Menge an gefälschten Gegenständen in die Schweiz mitnehmen willst und vorhast, diese weiterzuverkaufen, droht ein härteres Verfahren. Dabei wirst du – anders als beim privaten Gebrauch – von den Behörden strafrechtlich verfolgt. Das kann in einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren enden.