Leitfaden für Krypto-Kapitalbeschaffung
Jetzt setzt der Bund Leitplanken für die Blockchain-Industrie

Mit sogenannten Initial Coin Offerings (ICO) kann Kapital für unternehmerische Zwecke digital beschafft werden, basierend auf der Blockchain-Technologie. Diese Art der Kapitalbeschaffung war bisher weitgehend unreguliert. Die Finanzmarktaufsicht (Finma) hat nun dazu eine Wegleitung publiziert.
Publiziert: 16.02.2018 um 14:20 Uhr
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Aktualisiert: 12.09.2018 um 17:35 Uhr
Finma-Boss Mark Branson sagt der Krypro-Industrie, wie sie bei der Gelbeschaffung vorgehen soll.
Foto: DENIS BALIBOUSE

Die Finma schreibt in einer Mitteilung von heute Freitag von einem markanten Anstieg von in der Schweiz durchgeführten oder geplanten ICOs. Sie habe zahlreiche Anfragen zum Thema erhalten, weshalb sie sich zur Publikation einer Wegleitung entschieden habe. Darin beschreibt sie, nach welchen Prinzipien sie Unterstellungsanfragen zu ICOs beantworten wird und welche Mindestangaben sie dafür braucht.

Bisher gebe es keine spezifischen regulatorischen Anforderungen zu dieser Art der Kapitalbeschaffung; auch eine einschlägige Rechtsprechung und eine übereinstimmende juristische Lehrmeinung fehle, schreibt die Finma. Zudem sei nicht bei allen ICOs Finanzmarktrecht anwendbar, weil diese sehr unterschiedlich ausgestaltet seien.

Verschiedene Typen von ICOs

In der Mitteilung unterscheidet die Finma nach Funktionalität der ICOs. Zahlungs-ICOs könnten etwa mit Kryptowährungen wie Bitcoin gleichgesetzt werden. Diese könnten den Geldwäschereibestimmungen unterstehen.

Nutzungs-ICOs vermitteln den Zugang zu einer digitalen Dienstleistung oder Nutzung, können aber auch als wirtschaftliche Anlage dienen - in diesem Fall behandle die Finma diese als Effekte. Gleiches gelte für Anlage-ICOs, welche eine wirtschaftliche Funktion wie eine Aktie oder Obligation erfüllten.

Die häufigsten Berührungspunkte mit dem Finanzmarktgesetz hätten ICOs also im Bereich der Geldwäschereibekämpfung und des Effektenhandels, schreibt die Finma. (SDA)

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