Rolf K. arbeitete erst zwei Wochen an seiner neuen Stelle, dann erkrankte er plötzlich schwer. Weil der Chef realisierte, dass eine längere Absenz zu erwarten war, schickte er dem neuen Angestellten die Kündigung.
Schlimmes erlebte auch Raffaela P. Sie arbeitete 25 Jahre im gleichen Betrieb, als ihr ein neuer Chef «aus organisatorischen Gründen» den blauen Brief schickte. Die 50-Jährige erlitt einen Nervenzusammenbruch und wurde arbeitsunfähig.
Regula F. schliesslich war im dritten Dienstjahr, als sie ein betrunkenen Autofahrer auf dem Fussgängerstreifen anfuhr. Weil sie dreieinhalb Monate nach dem Unfall noch immer nicht arbeiten konnte, verlor der Arbeitgeber die Geduld und schickte die Kündigung.
Wer krank ist, darf nicht gekündigt werden, meinen viele Arbeitnehmer. Das ist nicht immer richtig. In den oben beschriebenen Fällen profitierte nur gerade eine Person vom Kündigungsschutz: Raffaela P. Ihre Kündigung war zwar gültig – doch wegen ihrer Erkrankung stand die Kündigungsfrist still. Das Arbeitsverhältnis verlängerte sich damit um maximal sechs Monate.
Rolf K. hingegen hatte Pech: Er wurde noch in der Probezeit gekündigt. Auch Regula F. musste die Vertragsauflösung akzeptieren: Die 90-tägige Sperrfrist, die für das dritte Dienstjahr galt, war zum Zeitpunkt der Kündigung abgelaufen.
Kündigungsschutz: Die Sperrfristen
Krankheit und Unfall
Kündigungsverbot jeweils ab Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit
1. Dienstjahr: 30 Tage
2. bis 5. Dienstjahr: 90 Tage
ab 6. Dienstjahr: 180 Tage
Mutterschaft
Während der ganzen Dauer der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft
Obligatorischer Militär- und Zivilschutzdienst
Während des Dienstes und – wenn die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert – während vier Wochen vorher und nachher. Während der Teilnahme an einer Hilfsaktion im Ausland, die von einer Bundesbehörde angeordnet und vom Arbeitnehmer genehmigt wurde.
Wichtig: Diese Sperrfristen gelten erst nach Ablauf der Probezeit und nur bei Kündigung durch den Arbeitgeber.
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