Der US-amerikanische Fahrdienstvermittler Uber hat ein Problem: Wer für Uber fährt, den betrachtet das Unternehmen selbst als Selbstständigen und bezahlt keine Sozialversicherungsleistungen. Andere sehen das anders.
So hat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) allein fürs Jahr 2015 knapp 60 Taxi-Chauffeure für die SVA Zürich als unselbstständig eingestuft – rund die Hälfte davon fahren für Uber. Ein Gutachten, das der Basler Professors Kurt Pärli (53) im Auftrag der Gewerkschaft Unia erstellt hat, kommt zum selben Schluss.
Lausanne und Basel mit unterschiedlichen Sichten
«Insgesamt überwiegen die Indizien für eine arbeitsorganisatorische Unterordnung und gegen das Vorliegen eines Unternehmerrisikos», schrieb Pärli. Bei der Tätigkeit der Uber-Fahrer handle es sich um eine «unselbstständigerwerbende Beschäftigung».
Ein am heutigen Mittwoch vorgestelltes Rechtsgutachten kommt zum gegenteiligen Ergebnis. Angefertigt hat es die Lausanner Sozialrechtsprofessorin Bettina Kahil-Wolff (55) – im Auftrag von Uber.
«Erhebliches Verlustrisiko auf Seiten der Fahrer»
Im Gegensatz zu Pärli, der kein unternehmerisches Risiko bei den Fahrern sieht, kommt Kahil-Wolff zum Schluss, dass ein «erhebliches Verlustrisiko auf Seiten der Fahrer» besteht.
Eine Weisungsbefugnis von Uber gegenüber den Fahrern bestehe nicht. Der Fahrer könne sich etwa durch Ausloggen aus der App der Weisung entziehen, sagte Kahil-Wolff auf einer Veranstaltung am Mittwoch in Zürich. Ein Weisungsrecht bestehe nur in einem kleinen Zeitfenster – nämlich wenn der Fahrer einem Kunden zugesagt hat.
Zudem führt Kahil-Wolff für die Selbstständigkeit der Uber-Fahrer das Argument ins Feld, dass diese frei entscheiden können, ob, wann, wie oft und wo sie für Bestellungen zur Verfügung stehen. Ausserdem können Uber-Chauffeure für mehrere Anbieter arbeiten – also etwa auch für gewöhnliche Taxi-Zentralen fahren. Kahil-Wolff schreibt, ein Konkurrenzverbot bestehe eindeutig nicht. «Jeder Fahrer kann, unabhängig von seiner Einordnung als UberX-, UberBlack- oder UberPop-Fahrer, stets in eigener Sache tätig werden.»
Auch Argumente für Angestelltenverhältnis
«Zwar konnten auch Sachverhaltselemente festgestellt werden, die für eine unselbstständige Tätigkeit sprechen», heisst es im Fazit des Gutachtens. Dazu gehören etwa Regeln, wie lange man auf einen Kunden warten muss. Aber insgesamt hätten die Argumente für ein Anstellungsverhältnis nicht überwogen. Man müsse daher annehmen, dass Uber-Fahrer selbstständig tätig sind.
Das sind sie auch, solange die Suva nicht etwas anderes entscheidet. «Die Verwaltung braucht sehr gute Argumente, wenn sie einen Selbstständigen zu einem Angestellten macht», erklärt Kahil-Wolff.