Fälschungen aus den Ferien
Original-Hersteller fordern Schadensersatz

Zusammen mit dem Bund warnen Markenproduzenten am Flughafen Zürich die Reisenden vor Fälschungen. Mit sanftem Druck wollen sie wirtschaftlichen Schaden vermindern.
Publiziert: 10.07.2013 um 11:30 Uhr
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Aktualisiert: 28.09.2018 um 19:50 Uhr
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Der Bund vernichtet die gefälschte Ware.
Foto: stop-piracy.ch

Hände weg – Mit warnenden Lettern werden dieser Tage Ferienreisende am Flughafen Zürich regelrecht abgefangen. Zusammen mit der Zollverwaltung erhebt die Schweizer Plattform gegen Fälschung und Piraterie, Stop Piracy, an einem Stand den Zeigefinger: «Der Import von Fälschungen in die Schweiz ist verboten», bekommen die Passagiere mit auf den Weg.

Geschäftsleiter Lukas Lüthi beschwichtigt: «Wir wollen nicht drohen, sondern mit Hintergrundinformationen aufzeigen, warum man auf den Kauf von Fälschungen besser verzichtet.» Lüthi vertritt neben dem Bund die Schokoladen-, Uhren-, Pharma-, Zigaretten- und Software-Industrie. Die Argumente: Fälscher bezahlen keine Steuern, missachten Qualitätsstandards, hemmen Innovation, gefährden Gesundheit und Arbeitsplätze.

«Originalhersteller wollen ein perfektes Produkt herstellen», betont Lüthi, «Fälschern ist die Qualität völlig egal.»

Der Zoll stellt keine Busse aus

Kritiker der Abschreckungsmethode sind überzeugt, das solche Fälschungen niemandem schaden. Schliesslich könne sich jemand, der am türkischen Markt eine Fake-Uhr kaufe, ohnehin keine Original Luxus-Uhr leisten. Lüthi entgegnet: «Vielleicht hätte sich der Käufer sonst mit dem Geld eine für ihn erschwingliche Original-Uhr gekauft.»

Doch das schlagkräftigste Argument liefert das Gesetz. Es erlaubt seit 2008 neue Wege, um die Einfuhr von Fälschungen einzudämmen. Wer am Zoll erwischt wird, erhält zwar keine Busse, muss aber die Ware abgeben. Und: Der Originalhersteller darf den dadurch entstandenen «Schaden» in Rechnung stellen.

Einzelne Fälle von Schadenersatzforderungen sind aktenkundig. Besonders die Luxus-Marke Louis Vuitton bedient sich gerne dieser Praxis. Offenbar dient dies aber vor allem der Abschreckung, denn der Empfänger der Forderung kann dies juristisch anfechten. Vor Gericht müsste das Unternehmen dann beweisen, dass der Käufer vorsätzlich gehandelt und so einen Schaden verursacht hat. (alp)

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