Der Vermieter muss die Wohnung des Mieters unterhalten. Um dieser Pflicht nachkommen zu können, muss man als Mieter unter anderem dulden, dass er den Zustand der Heizung überprüfen kann, damit die im tiefsten Winter nicht aussteigt.
Das Besichtigungsrecht steht dem Vermieter persönlich zu wie auch dem Fachmann, hier: dem Heizungsmonteur. Die sogenannte Duldungspflicht des Mieters ist eine Ausnahme vom Grundsatz, dass der Mieter die Wohnung ungestört nutzen kann.
Das Mietrecht schreibt aber vor, dass der Vermieter Besichtigungen und Arbeiten rechtzeitig anzeigen und auf den Mieter Rücksicht nehmen muss.
Konkret: Wird wie in Ihrem Fall die Heizung vorerst bloss kontrolliert, sollte der Vermieter etwa ein bis zwei Wochen im Voraus mit Ihnen Kontakt aufnehmen und einen Besuchstermin vereinbaren. Sollte die Heizung später einer Revision oder Reparatur bedürfen, muss er Sie über den genauen Beginn, die voraussichtliche Dauer und den Namen des Handwerksbetriebs informieren.
Wichtig ist: Der Vermieter darf die Wohnung nicht eigenmächtig betreten. Damit würde er sich sogar des Hausfriedensbruchs strafbar machen.
Ohne Ihre Zustimmung hat er zudem gar kein Recht, einen Wohnungsschlüssel oder Passepartout zu besitzen. Dagegen können Sie sich wehren – notfalls mit einem Gesuch an die zuständige Schlichtungsbehörde (was dem Hausfrieden aber nicht zuträglich sein dürfte).
Polizei oder Feuerwehr kommen im Notfall auch ohne Schlüssel rein
Das weitverbreitete Argument der Vermieter, sie müssten einen Wohnungsschlüssel für Notfälle behalten, ist nicht gerechtfertigt – in solchen Situationen kann sich die Polizei oder die Feuerwehr auch ohne Schlüssel Zutritt zur Wohnung verschaffen.
Fazit: Weisen Sie den Vermieter auf Ihre Rechte hin und versuchen Sie, mit ihm – oder noch besser direkt mit dem Fachmann – einen passenden Termin zu vereinbaren, an dem Sie anwesend sein können.
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