Leider ja. In der Schweiz gilt die Kündigungsfreiheit. Das heisst: Sowohl der Arbeitgeber wie der Mitarbeiter darf jederzeit kündigen. Einzig die Fristen müssen eingehalten werden.
Nur bei Krankheit gibt es Kündigungssperrfristen: Im ersten Jahr beträgt die Frist 30 Tage, vom zweiten bis zum fünften Dienstjahr 90 Tage und vom sechsten Jahr an 180 Tage. Wenn ein Arbeitgeber innerhalb dieser Spanne kündigt, ist die Kündigung ungültig und muss nach Ablauf der Sperrzeit wiederholt werden.
In Ihrem Fall kann der Arbeitgeber nach 180 Krankheitstagen mit der ordentlichen Frist kündigen. Dagegen können Sie sich nicht wehren.
Wenn jemand erkrankt, nachdem ihm gekündigt wurde, steht die Frist still, bis er wieder gesund ist – längstens aber nur während der genannten Sperrzeiten.
Sie haben nun die Möglichkeit, sich nach dem Ablauf der Kündigungsfrist bei der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zu melden.
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