Nicht unbedingt. Es kommt darauf an, in welchem Kanton Sie Sozialhilfe erhalten haben. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe empfiehlt zwar, dass aus späterem Erwerbseinkommen keine Rückerstattung geltend gemacht werden soll. Doch jeder Kanton hat ein eigenes Sozialhilfegesetz.
Es regelt, unter welchen Bedingungen bezogene Sozialhilfe zurückbezahlt werden muss. Die Verjährung und die Rückzahlung bei einem erheblichen Vermögensanfall, etwa bei einem hohen Lottogewinn oder einer grossen Erbschaft, handhaben die Kantone ebenfalls unterschiedlich.
So regeln einzelne Kantone die Rückerstattung
- Der Thurgau fordert Sozialhilfe rasch zurück. Sobald die Einnahmen des ehemaligen Sozialhilfeempfängers höher sind als seine Ausgaben, wird eine Rückzahlung verhandelt. Ehemalige Sozialhilfeempfänger sollen aber nicht demotiviert werden, sich wirtschaftlich zu verbessern. Bei Einkommen, die knapp über dem Existenzminimum liegen, verlangt der Kanton deshalb keine Rückzahlung.
- Die Kantone St. Gallen und Aargau fordern Leistungen zurück, wenn sich die Lage der ehemals unterstützten Person gebessert hat und die Rückerstattung wirtschaftlich zumutbar ist.
- Im Kanton Zürich müssen Sozialleistungen zurückerstattet werden, wenn der Vermögenszuwachs der unterstützten Person nicht durch eigene Arbeitsleistung erfolgt ist – ausser die eigene Arbeitsleistung führte zu so knappen Verhältnissen, dass ein Verzicht auf Rückerstattung nicht angemessen wäre. Lottogewinne und grosse Erbschaften von ehemaligen Sozialhilfebezügern müssen dazu verwendet werden, frühere Leistungen zurückzuerstatten.
- Im Kanton Genf muss Sozialhilfe nur bei ausserordentlichem Vermögensanfall, beispielsweise durch einen Lottogewinn, zurückerstattet werden.
Weitere Infos
Detaillierte Informationen zu den kantonalen Sozialhilfegesetzen finden Sie unter www.skos.ch. Dies lohnt sich jeweils, wenn die Behörden eine Forderung zur Rückzahlung von Sozialhilfe stellen.
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