Die «Beobachter»-Freitagsfrage
Wer muss den Schnee wegschaufeln?

Starker Schneefall kann vieles auf Eis legen. Je schneller der Schnee weggekehrt ist, umso besser. Nur, wer ist zuständig? Das regeln Gesetz und Verträge.
Publiziert: 05.12.2014 um 09:03 Uhr
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Aktualisiert: 09.09.2018 um 13:57 Uhr
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Starker Schneefall kann vieles auf Eis legen.

Der Morgen nach einer verschneiten Nacht - wunderschön anzusehen, im Alltag aber auch eine Gefahr: Trottoirs und Strassen sind zwar meist geräumt, nicht jedoch der Weg vom Haus zur Strasse. Wer muss eigentlich zur Schaufel greifen?

Mieter

Sie sind nur dann für die Schneeräumung zuständig, wenn dies im Mietvertrag auch explizit so vereinbart ist. Gleiches gilt, wenn sich die Pflicht aus der Hausordnung ergibt. Die Hausordnung muss in diesem Fall aber im Mietvertrag als «integrierender Bestandteil» bezeichnet sein. Ansonsten ist es am Vermieter, für einen gefahrlosen Zugang zum Haus zu sorgen. Er muss auch die Kosten für die Schneeräumung berappen, es sei denn, er hätte sie im Mietvertrag bei den Nebenkosten aufgeführt. Eine Ausnahme stellen vermietete Parkplätze dar: Der Mieter hat seinen Autoabstellplatz selber von Schnee und Eis zu befreien. Ein Spezialfall ist das gemietete Einfamilienhaus - hier gehört das Schneeschippen immer zu den Pflichten des Mieters. Auch für die entsprechenden Geräte muss er selber aufkommen.

Stockwerkeigentümer

Für die Schneeräumung zuständig ist die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer. Ist diese Aufgabe weder im Reglement noch in der Hausordnung näher geregelt, empfiehlt es sich, dafür entweder jemanden zu engagieren oder einen «Ämtliplan» zu erstellen.

Umfang

Wann der Schnee geräumt sein muss, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Normalerweise beschränkt sich die Räumungspflicht auf die Zeit des häufigsten Fussgängerverkehrs, also von 7 Uhr morgens bis etwa 21 Uhr. Wer am Morgen ganz früh rausmuss oder spät in der Nacht heimkommt, darf also nicht mit gepfadeten Wegen rechnen.

Haftung

Verletzt sich jemand, weil er infolge mangelhafter Schneeräumung unglücklich stürzt, haftet grundsätzlich der Eigentümer von Grund und Boden für den Schaden. Ist ein Dritter - zum Beispiel der Hauswart oder ein Mieter - für den Winterdienst zuständig, kann der Eigentümer diesen zur Haftung ziehen. Von Fussgängern wird aber erwartet, dass sie sich im Winter entsprechend vorsichtig verhalten. Die Unfallgefahr minimieren kann nebst regelmässigem Winterdienst zum Beispiel auch ein Handlauf oder ein Geländer. Lohnenswert ist ferner der Abschluss einer Privat- oder Gebäudehaftpflichtversicherung.

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