Bundesverwaltungsgericht
Keine Verletzung der Nachtflugordnung durch Flughafen Zürich

Der Flughafen Zürich verletzt die Nachtflugordnung nicht, wenn er die verspäteten Starts und Landungen bis um 23.30 Uhr zulässt. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Schutzverbands der Bevölkerung um den Flughafen Zürich (sbfz) abgewiesen.
Publiziert: 02.11.2016 um 12:27 Uhr
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Aktualisiert: 11.09.2018 um 17:45 Uhr
Der Flughafen Zürich verletzt die Nachtflugordnung nicht, wenn er die verspäteten Starts und Landungen bis um 23.30 Uhr zulässt. Zu diesem Schluss kommt das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil. (Symbolbild)
Foto: Keystone/PATRICK B. KRAEMER

Der Schutzverband forderte im April 2015 vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) Massnahmen zu ergreifen, damit am Flughafen Zürich künftig die Nachtflugordnung eingehalten werde. Er wirft den Flughafenbetreibern vor, dass zu viele Slots im Zeitraum von 22.30 bis 22.45 Uhr vergeben würden. Damit würden Abflüge nach 23 Uhr faktisch im Flugplan eingeplant.

Die Nachtflugordnung sieht für das Zeitfenster zwischen 23 Uhr und 6 Uhr eine Nachtflugsperre vor. Allerdings dürfen bis um 23.30 Uhr Verspätungen abgebaut werden. Dafür braucht es keine besondere Bewilligung. Starts und Landungen nach 23.30 Uhr darf der Flughafen nur bei unvorhersehbaren ausserordentlichen Ereignissen bewilligen.

Das Bundesverwaltungsgericht hält in seinem am Mittwoch publizierten Urteil fest, dass der Flughafen mit seiner bestehenden Praxis die Nachtflugordnung nicht verletzte - auch wenn es häufig zu einem Abbau der Verspätungen nach 23 Uhr komme.

Das Gericht räumt ein, dass die Forderung des sbfz nach mehr zeitlicher Reserve im Flugplan vor diesem Hintergrund verständlich sei. Die Bestimmungen sähen jedoch vor, dass verspätete Flugzeuge ohne weitere Voraussetzungen bis 23.30 Uhr starten dürften.

Das BAZL hatte die Eingabe des Schutzverbandes als eine aufsichtsrechtliche Anzeige betrachtet. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass dem sbfz in diesem Fall keine Parteistellung zukomme. Aus diesem Grund erliess es keine anfechtbare Verfügung.

Dies ist gemäss Bundesverwaltungsgericht falsch. Inhaltlich sei die Abweisung der Anliegen des sbfz jedoch korrekt gewesen. (Urteil A-1672/2016 vom 25.10.2016)

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