Nein. Wenn eine Operation aus medizinischer Sicht indiziert ist - das heisst, wenn sie notwendig oder auch nur ärztlich empfohlen ist - und wenn diese Operation zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, liegt eine unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung im Sinne des Obligationenrechts vor. Anders wäre es höchstens bei einer von Ihnen grundsätzlich selbst gewählten Behandlung, also zum Beispiel bei einer Schönheitsoperation. Wenn Sie wegen eines solchen Eingriffes am Arbeitsplatz fehlen, muss der Arbeitgeber den Lohnausfall nicht übernehmen.
Unabhängig von der Leistungspflicht der Versicherung hat aber der Arbeitgeber bei unverschuldeter Absenz eine Lohnfortzahlungspflicht gemäss Obligationenrecht. Im Rahmen dieser gesetzlichen Pflicht muss er die Absenz also auf jeden Fall bezahlen. Die ausgefallene Zeit müssen Sie ausserdem weder vor- noch nachholen.
Dies gilt übrigens auch dann, wenn die Operation zeitlich nicht dringend ist und irgendwann mal durchgeführt werden kann. Es wäre auch nicht zumutbar, wenn Sie die Operation auf unbestimmte Zeit verschieben müssten.
Ferien dienen der Erholung
Sicher nicht zulässig ist es zudem, von Ihnen zu verlangen, die Operation in Ihre Ferien zu verlegen. Denn der jährliche Ferienanspruch von mindestens vier Wochen soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern uneingeschränkt zur Erholung von der erbrachten Arbeitsleistung zur Verfügung stehen. Die Genesung nach einer Operation ist jedoch etwas ganz anderes, das sich in der Regel mit dem Erholungszweck der Ferien nicht vereinbaren lässt.
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