Gericht sagt nein
Schweiz darf keine UBS-Kundendaten an Niederlande liefern

Die Schweiz darf die Daten eines holländischen UBS-Kunden nicht an die Niederlande übermitteln. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Kunden gutgeheissen - weil sein Name im Gesuch nicht genannt wurde.
Publiziert: 21.03.2016 um 21:59 Uhr
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Aktualisiert: 11.09.2018 um 13:57 Uhr

Das Gericht argumentiert im Urteil vom Montag damit, dass unter dem revidierten Doppelbesteuerungsabkommen Gruppenersuchen ohne Namensnennung ausgeschlossen seien. Der Wortlaut des Protokolls zum Abkommen sei klar. Der Kunde hatte sich dagegen gewehrt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) der Gruppenanfrage nachkommen wollte.

Die Niederlande hatten im Juli 2015, gestützt auf das Abkommen zwischen beiden Staaten (DBA-NL), ein Amtshilfegesuch eingereicht. Dabei nannte die Steuerbehörde keinen Kundennamen, sondern nur die Kriterien zur Identifikation derjenigen UBS-Kunden, die unter das Gesuch fallen.

Konkret ging es um Personen, die zwischen Februar 2013 und Dezember 2014 Konten bei der UBS hatten. Die Niederlanden verlangten Informationen wie Namen, Adressen, Geburtsdaten und Kontostände.

Die ESTV schlug sich auf die Seite der Niederlande und erteilte im November den Auftrag, Amtshilfe zu leisten. Das veranlasste den Kunden, Rechtsmittel einzulegen.

«Gemäss dem klaren Wortlaut des Protokolls zum DBA-NL sind nach diesem Abkommen Gruppenersuchen ohne Namensnennung ausgeschlossen», schreibt nun das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen. Die Schweiz dürfe somit bei Gruppenanfragen, bei welchen die Namen der Personen nicht genannt sind, keine Amtshilfe in Steuersachen leisten.

Das Gericht auferlegte der ESTV die Zahlung von 6000 Franken Entschädigung an den Beschwerdeführer. Zudem erhielt dieser 4000 Franken zurück, die er im Voraus für Gerichtskosten deponiert hatte.

Das Urteil kann noch vor Bundesgericht angefochten werden. (SDA)

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