Da Sie das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wird die Abfindung steuerlich nicht als Vorsorgeleistung betrachtet. So müssen Sie diese Summe gemäss dem ordentlichen Tarif zusammen mit Ihren übrigen Einkünften versteuern. Da jede Abgangsentschädigung unterschiedlich ausgestaltet ist, lohnt sich eine Anfrage beim kantonalen Steueramt. Schildern Sie Ihre Lage und verlangen Sie eine konkrete schriftliche Antwort. Es sind schliesslich die Veranlagungsbehörden, die im Einzelfall die Besteuerung der Auszahlung festlegen.
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