Seit Anfang 2013 wird die Zweitwohnungsinitiative durch eine Verordnung des Bundesrats vorläufig umgesetzt. Für 440 Gemeinden, deren Zweitwohnungsanteil aktuell über 20 Prozent liegt, gilt grundsätzlich ein Bauverbot für Zweitwohnungen. Die meisten liegen in den Kantonen Wallis, Graubünden, Tessin, Bern und Waadt.
Die vorläufige Verordnung regelt lässt daher viele Fragen offen. Nun stehen die neuen Regeln fest. Das wird jetzt einfacher:
- Bestehende Gebäude erweitern. Nach geltendem Recht ist das nicht möglich. Das Zweitwohnungsgesetz hingegen erlaubt den Ausbau von Wohnungen um bis zu 30 Prozent der Fläche. Die Verfassungsmässigkeit dieser Lösung ist allerdings umstritten.
- Auch die Umnutzung bestehender Gebäude ist einfacher möglich als heute. Derzeit ist nur der Umbau von landschaftsprägenden Bauten ausserhalb von Bauzonen erlaubt. Neu sollen auch «schützenswerte und ortsbildprägende» Gebäude in Bauzonen umgenutzt werden können. Was das genau bedeutet, muss zwar noch konkretisiert werden. Klar ist aber, dass damit auch Umnutzungen in Ortskernen möglich werden. Da es ohnehin erlaubt ist, bestehende Erst- in Zweitwohnungen umzuwandeln, betrifft dies vor allem Gewerbe- und Landwirtschaftsbauten, die bisher nicht bewohnt wurden.
Und das wird schwieriger:
- Die Umnutzung nicht mehr rentabler Hotels. Diese dürfen nicht mehr vollständig, sondern nur noch zur Hälfte zu Zweitwohnungen umgebaut werden.
- Touristisch bewirtschaftete Wohnungen gelten als Zweitwohnungen gezählt. Ausnahmen sind möglich. Diese betreffen Zweitwohnungen, die im Haus des Eigentümers liegen, sowie Zweitwohnungen im Rahmen eines strukturieren Beherbergungsbetriebs. Die Ausnahme für Wohnungen, die auf einer kommerziellem Plattform zur Vermietung ausgeschriebenen werden, ist am Widerstand der Initianten gescheitert.
Die Definition von Erst- und Zweitwohnungen in der geltenden Verordnung deckt sich damit im Wesentlichen mit jener des Gesetzes. Beim Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) geht man daher nicht davon aus, dass es bei den betroffenen Gemeinden zu Verschiebungen kommt.
Wann das Gesetz und die zugehörige Verordnung in Kraft treten, entscheidet der Bundesrat. Angepeilt wird Anfang 2016. Bedingung dafür ist aber, dass niemand das Referendum gegen das neue Gesetz ergreift. (SDA)