Zürcher Gericht lehnt Namen ab
«J» ist kein Vorname

«J» wollten Zürcher Eltern ihre Tochter nennen. Zwar nur zum vierten Namen, trotzdem wurde dies vom Verwaltungsgericht nicht zugelassen.
Publiziert: 28.03.2017 um 12:04 Uhr
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Aktualisiert: 30.09.2018 um 21:44 Uhr
Nicht «Jay», sondern «Jot» sollte das Mädchen zum vierten Vornamen heissen. (Symbolbild)
Foto: KEYSTONE/GAETAN BALLY

Nicht «Jay», nein, sondern «Jot» wollten die Eltern eines kleines Mädchens sie nennen. Das zuständige Zivilstandsamt lehnte dies ab. Zurecht, hält nun das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich fest.

Grundsätzlich können Eltern den Vornamen ihres Nachwuchses frei wählen und bestimmen. Die eidgenössische Zivilstandsverordnung macht nur eine Einschränkung: «Der Zivilstandsbeamte weist Vornamen zurück, welche die Interessen des Kindes offensichtlich verle vetzten.»

Dazu würden «insbesondere widersinnige oder anstössige Vornamen» zählen, hält das Verwaltungsgericht in einem am Dienstag im Internet veröffentlichten Urteil fest. Das Bundesgericht habe früher etwa Namen wie «Wiesengrund» oder «Djonatan» als phonetische Schreibweise für Jonathan abgelehnt.

Eine Ziffer ist auch kein Name

Den Buchstaben «J» als Vorname lässt das Verwaltungsgericht nun ebenfalls nicht zu: «Ein einzelner Buchstabe ist hierzulande schlicht kein Vorname.» Dies wäre im deutschen Sprachraum ähnlich widersinnig, wie wenn der Kindsname aus Ziffern gebildet würde.

Der gewünschte einzelne Buchstabe dürfte zudem regelmässig dahingehend missverstanden werden, dass es sich um eine Abkürzung handle und einfach der Punkt vergessen worden sei, schreibt das Gericht weiter.

Und schliesslich würde der Name nicht wie von den Eltern beabsichtigt als «Jay» sondern als «Jot» ausgesprochen. Wollten diese ihr Kind «Jay» nennen, müsste der Name zur Klarstellung auch entsprechend geschrieben werden.

Auch der vierte Name zählt

Dass «J» nur als vierter Vorname hätte gelten sollen, vermag für das Gericht nichts zu ändern. Die Vornamen würden zwar in einer bestimmten Reihenfolge, nicht aber in einer Rangfolge ins Personenstandsregister eingetragen, hält es fest. Jeder eingetragene Name, egal an welcher Stelle, sei als Rufnahme zugelassen.

Mit ihrer Namenswahl hätten sie einer Urgrossmutter namens Johanna und einem Urgrossvater namens Josef die Ehre erweisen wollen, begründeten die Eltern. Das Verwaltungsgericht weist dieses Argument zurück: «Wollten sie unbedingt diese beiden Namen in einem vereinen, könnten sie indes auch den Namen Jo wählen, der in der Schweiz mit fast 120 statistisch erfassten Personen durchaus gebräuchlich ist.»

«Insgesamt erscheint die Wahl eines einzelnen Buchstabens als Vorname als nicht schützenswerte Spielerei der Kindseltern», fasst das Verwaltungsgericht zusammen. Es stützte den Entscheid des Zivilstandsamtes, die Eintragung von «J» zu verweigern. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. (SDA/stj)

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