Wegen Justiz-Flop
Zürcher Staatsanwaltschaft muss sich erneut um Leichenschänder A.D. kümmern

2016 erwürgte A.D. seine Mitbewohnerin F.M. Dafür wurde er verurteilt. Weil aber die Zürcher Gerichte patzten, liegt der Fall wieder bei der Staatsanwaltschaft. Dies entschied das Bundesgericht.
Publiziert: 29.12.2020 um 17:02 Uhr
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Aktualisiert: 29.12.2020 um 17:10 Uhr
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A.D. (34) wurde für schuldunfähig befunden.
Foto: zVg

Mega-Flop für die Zürcher Justiz: Im September 2018 wurde A.D.* (36) für die Tötung seiner Untermieterin F.M. (†28) verurteilt. Er hatte sie erwürgt und anschliessend geschändet. Jetzt muss der Fall neu aufgerollt werden! Das Bundesgericht urteilte, dass es zu «schwereren und offensichtlichen Verfahrensfehlern» gekommen sei.

Was war passiert? Die IT-Spezialistin F.M war im Sommer 2016 nach Zürich gekommen, wo sie eine gute Stelle antrat. Sie mietete ein Zimmer bei A.D. Zwischen den beiden kam es ständig zu Auseinandersetzungen. Im September 2016 artete ein solcher Streit aus. Gemäss Anklage würgte der A.D. die Untermieterin zu Tode. Danach verging er sich sexuell an der Leiche, wischte sie ab und legte ein Springseil über den Körper mit dem Griff in der Hand. Der Staatsanwalt sagte, damit wollte A.D. den Eindruck erwecken, F.M. habe einen Schwächeanfall erlitten.

Schuldfähig für Schändung, aber nicht fürs Erwürgen

Die Verteidigungsstrategie scheiterte. Allerdings kamen das Bezirksgericht Zürich und anschliessend auch das Obergericht zum Schluss, dass der psychisch kranke Täter für die Tötung seiner Mitbewohnerin nicht bestraft werden könne, da er diese in einem schuldunfähigen Zustand begangen habe. In solchen Fällen wird anstelle einer Strafe meist eine Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen verhängt.

Für die Schändung der Leiche hielten die Zürcher Gerichte den Mann jedoch für schuldfähig und verurteilten ihn wegen Störung der Totenruhe zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Zudem ordnete das Bezirksgericht eine stationäre therapeutische Massnahme an.

Bundesgericht ordnet neues Verfahren an

Das Bundesgericht urteilte nun, dass mit diesem Vorgehen zwei Verfahrensarten vermischt worden seien, was nicht zulässig sei. Entweder hätte die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten klar feststehen müssen. Dann hätte das Bezirksgericht über die entsprechende Massnahme befinden müssen. Komme ein Bezirksgericht hingegen zum Schluss, eine Person sei schuldfähig, so müsse sie den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Massnahme abweisen.

Die Folge des Entscheids: Das Bundesgericht verlangte vom Obergericht, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben. Der Fall liegt nun wieder bei der Zürcher Staatsanwaltschaft. Zudem hat das Obergericht entschieden, wie mit den Kosten für das Verfahren umzugehen sei. Sie werden vollständig auf die Gerichtskasse genommen. Dabei handelt es sich um rund 70'000 Franken für Gerichtskosten sowie Entschädigungen für Anwälte und Spesen. (vof/SDA)

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