Mini-Strafe für Deutschen
Er verging sich an Husky-Mädchen Céline (12)

Ein Deutscher (21) hatte sich vier Tage lang mit einer damals Zwölfjährigen Céline (12) im Wald und im Maisfeld versteckt und sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen, während die Schweiz nach ihr suchte. Vom Bezirksgericht Uster kriegte er dafür jetzt eine Mini-Strafe.
Publiziert: 17.05.2017 um 09:35 Uhr
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Aktualisiert: 07.10.2018 um 12:47 Uhr
Celine (12) war für vier Tage verschwunden.
Foto: zVg

Für vier Tage war die damals 12-jährige Celine verschwunden. Die Schweiz war in Sorge. Wo das Mädchen war? Ein Deutscher (21) hatte sich mit dem Mädchen im Maisfeld versteckt! Und nahm an der Minderjährigen sexuelle Handlungen vor. (BLICK berichtete)

Jetzt wurde er dafür verurteilt. Mit einer Kuschelstrafe. Das Bezirksgericht verhängte - in Abwesenheit des Deutschen - eine bedingte Geldstrafe von 2400 Franken bei einer zweijährigen Probezeit. Es hat ihn zudem für fünf Jahre des Landes verwiesen.

Der Richter sagte in seiner Urteilsbegründung, der Täter sei geständig gewesen. Wegen sexueller Handlungen mit einem Kind hätte er eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren erhalten können. Doch weil der Beschuldigte weder psychischen Druck noch Gewalt ausgeübt hatte und mit der Geschädigten keinen Beischlaf vollzogen hat, stufte das Gericht das Verschulden im unteren Bereich ein.

Der Beschuldigte sei in seiner geistigen und körperlichen Entwicklung gestört, sagte der Richter weiter. Der Unterschied zwischen Täter und Opfer sei deshalb kleiner gewesen, als es das Alter vermuten liesse. Es habe kein Machtgefälle bestanden und auch der Beschuldigte sei sexuell unerfahren gewesen. Der Mann habe ausgesagt, er fühle sich nicht zu Kindern hingezogen, sondern nur zu der Geschädigten.

Grosse Einigkeit

Anklage und Verteidigung waren sich in diesem Fall weitgehend einig gewesen. Der Verteidiger hatte weder Schuld noch Tatbestand bestritten. Sein Klient habe ihn beauftragt, der geforderten Genugtuung zuzustimmen: «Er will das, was er falsch gemacht hat, wieder gutmachen. Auch finanziell». Das Gericht setzte die Genugtuung auf 3500 Franken fest.

Einzig bei der bedingten Geldstrafe hatte der Verteidiger um eine Reduktion ersucht. Der Tagessatz solle von 30 Franken auf den Mindestbetrag von zehn Franken gesenkt werden. Sein Mandant sei mittellos, depressiv, ohne Berufsausbildung und schwer krank. Wegen einer genetisch bedingten Krankheit werde er früh sterben und bis dahin keiner Arbeit nachgehen. Das Gericht war derselben Ansicht

Das Mädchen mit der Mütze

Das damals zwölfjährige Mädchen war im November 2016 in Uster aufgegriffen worden, nachdem es fast vier Tage als vermisst gegolten hatte. Es hatte eine auffällige Mütze in Form eines Plüschtiers getragen. Die vier Tage hatte es mit dem 21-Jährigen Deutschen im Freien verbracht.

In dieser Zeit hatte er sie mehrfach geküsst, an Brüsten und Geschlechtsteilen berührt und ihre nackten Füsse abgeleckt. Laut seinem Verteidiger hatte sich der Mann auf einen längeren Aufenthalt im Freien vorbereitet und Decken und viel Kleidung mitgebracht.

Das Kind und der junge Erwachsene hatten sich im Internet kennengelernt und vor dem Besuch des Berliners in der Schweiz während rund eines Jahres intensiven Onlinekontakt gehabt, wie es der Anwalt des Opfers vor Gericht beschrieb.

Bereits während des Online-Austausches hatte der junge Mann wiederholt Sexuelles zu Sprache gebracht. Der Verteidiger erklärte, online habe sich eine «falsch verstandene Verliebtheit» entwickelt.

Als die Polizei schliesslich das Paar aufgriff, wurde der Mann inhaftiert und das Mädchen aufgrund ihres «reduzierten Allgemeinzustands», wie es ihr Anwalt beschrieb, in eine psychiatrische Einrichtung gebracht. In dieser Einrichtung für Kinder und Jugendliche lebt das Mädchen heute noch und wird psychotherapeutisch behandelt. (SDA)

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