Der vor der Auflösung des Instituts 2017 ebenfalls dort tätige Mann verlangte von der ETH nebst der Genugtuung von 60'000 Franken eine öffentliche Entschuldigung und die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung, wobei die ETH alle Beiträge der noch fehlenden Jahre und die Lohndifferenz zwischen Rente und Gehalt bis zur ordentlichen Pensionierung tragen sollte.
Der nach wie vor als Professor tätige Mann begründete seine Klage auf der Basis des so genannten Verantwortlichkeitsgesetzes damit, dass durch die Schliessung des Instituts, seine Versetzung, die Weitergabe von Informationen durch die ETH an die «NZZ am Sonntag» und eine Medienmitteilung von Ende Oktober 2017 sein «Ruf systematisch zerstört» worden sei. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
ETH hatte «berechtigtes Interesse» an Reorganisation
Eine Voraussetzung für die geforderte Genugtuung ist eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung. Eine solche liegt laut Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht vor. Es führt aus, dass die ETH ein berechtigtes Interesse an der Reorganisation gehabt habe – auch um ihre Reputation zu schützen.
Dass Aussenstehende wegen der Umstrukturierung spekulativ auf ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers geschlossen hätten, könne der ETH nicht angelastet werden. Diese habe dem Professor nie ein Fehlverhalten zur Last gelegt. Dies sei auch nicht in der Medienmitteilung geschehen oder mit den Informationen, welche die Hochschule an die NZZ am Sonntag auf Anfrage gegeben habe.
Die ETH ist gemäss den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht verpflichtet gewesen, explizit darauf hinzuweisen, dass sich die Vorwürfe wegen Mobbings und Führungsfehlern nur gegen die Ehefrau des Professors richteten.
Ebenfalls nicht persönlichkeitsverletzend sei der im Zeitungsartikel von einer Person geäusserte Satz «An den beiden kam niemand vorbei», womit das Ehepaar gemeint war. Das Professoren-Paar habe im Institut eine starke Stellung gehabt und die genannte Äusserung sei durchaus vertretbar, schreibt das Gericht.
Carollo wegen Führungsproblemen entlassen
Die ETH Zürich entliess Mitte 2019 Marcella Carollo – unter anderem wegen Führungsproblemen. Verschiedene Personen hatten ihr ein ungebührliches Verhalten vorgeworfen. Eine Administrativ-Untersuchung bestätigte die Vorhaltungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die entsprechende Kündigung in einem kürzlich gefällten Urteil als nicht missbräuchlich erachtet, allerdings ist der Entscheid noch nicht rechtskräftig.
Gegen den Ehemann wurden keine solchen Beschuldigungen erhoben. Die Mutmassung, er habe dazu beigetragen, das Verhalten seiner Ehefrau zu decken, erhärteten sich nicht. Das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. (SDA)