Freundin auf Parkplatz erschossen
Sabit I. ist definitiv ein Mörder

Der Kosovare schoss seiner Freundin Céline (†16) in den Hals und behauptete, es sei ein Unfall gewesen. Doch für das Bundesgericht war es Mord. Es schickt Sabit I. (25) für 16 Jahre ins Gefängnis.
Publiziert: 17.02.2014 um 12:32 Uhr
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Aktualisiert: 10.10.2018 um 16:14 Uhr
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Sabit I.

Céline Franck und Sabit I. sitzen am Abend des 7. März 2009 im Auto auf einem Parkplatz beim Volkiland in Volketswil ZH. Er fragt sie: «Traust du mir zu, dich zu erschiessen?» Ihre Antwort: «Vielleicht schon.»

Da hält er ihr eine Pistole an den Hals und drückt ab. Die Kugel durchschlägt von unten her ihren Kopf und tötet Céline. Statt sie ins Spital zu fahren, ruft er seinen Bruder an und trifft diesen auf einem abgelegenen Parkplatz.

16 statt 13,5 Jahre

Das Zürcher Obergericht verurteilte Sabit I. vor einem Jahr wegen Mordes und weiteren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Es verschärfte das Urteil des Bezirksgerichts Uster. Dieses hatte ihn nur wegen vorsätzlicher Tötung und Gefährdung des Lebens schuldig gesprochen und zu 13,5 Jahren verurteilt.

Sabit I. hatte in seiner Beschwerde an das Bundesgericht behauptet, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe. Er habe die Waffe entladen, bevor er sie seiner Freundin an den Hals gehalten habe. Aufgrund eines Defekts an der Pistole sei aber eine Kugel im Patronenlager zurückgeblieben.

Waffe verschwunden

Die Pistole liess Sabit I. jedoch verschwinden. Sie ist bis heute nicht aufgetaucht. Zudem kam ein waffentechnisches Gutachten zum Schluss, dass ein Defekt nicht wahrscheinlich sei.

Das Bundesgericht fand deshalb, dass das Urteil des Obergerichts gerechtfertigt sei. Es habe schlüssig dargelegt, dass Sabit I. sehr wohl gewusst habe, dass die Waffe geladen sei.

Skrupellos, heimtückisch, gefühlskalt

Die Tat wurde wegen ihrer Skrupellosigkeit zu Recht als Mord bewertet. Sabit I. sei heimtückisch und kaltblütig vorgegangen, als er seiner ahnungs- und wehrlosen Freundin die Waffe an den Hals gehalten und abgedrückt habe. Er habe ein besonderes Mass an Gefühlskälte offenbart.

Er habe nicht zuletzt aus Langeweile zur Waffe gegriffen. Die Tötung sei ohne nachvollziehbares Motiv erfolgt. Insgesamt zeuge die Tat von einer extremen Geringschätzung des menschlichen Lebens. Nicht zu beanstanden ist laut Gericht schliesslich auch das Strafmass. (SDA/sas)

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