Busse wegen «Allahu akbar»
Staatwanwaltschaft geht nicht gegen Polizistin vor

Der in der Schweiz geborene Türke Orhan E. hat einen Bekannten mit «Allahu akbar» begrüsst. Eine Polizistin büsste ihn, weil sie das als Terror-Drohung verstand. Jetzt hat die Staatsanwaltschaft eine Anzeige wegen Rassendiskriminierung abgewiesen.
Publiziert: 18.02.2019 um 13:02 Uhr
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Aktualisiert: 18.02.2019 um 13:10 Uhr
«Ein Schweizer sagt vielleicht auch ‹Oh Gott, wie schön, dich zu sehen›»: Orhan E. aus Schaffhausen.
Foto: zVg

Orhan E.* aus Schaffhausen musste eine Busse von 210 Franken bezahlen, weil er einen Bekannten im Mai 2018 mit den Worten «Allahu akbar» begrüsst hatte (BLICK berichtete). Der in der Schweiz geborene Türke fühlte sich wegen seines Glaubens diskriminiert. Die Gruppe Linke People-of-Color Zürich reichte daraufhin Strafanzeige gegen die betreffende Polizistin ein, deren Identität nicht bekannt wurde.

Heute teilt die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen mit, dass das Verfahren wegen Rassendiskriminierung gegen die unbekannte Angehörige der Schaffhauser Polizei nicht an die Hand genommen wird. Will heissen: Die Angelegenheit wird nicht behandelt!

Dabei hat sich Orhan E. damals im Frühling 2018 nur gefreut, einen Freund wiederzusehen und ihn mit den Worten «Assalamu Alaikum, Allahu akbar» begrüsst, wie «20 Minuten» berichtete. Eine Beamtin der Schaffhauser Polizei in Zivil  interpretierte das offenbar als Terror-Drohung. Nachdem sie den 22-Jährigen zur Rede stellte, machte sie eine Personenkontrolle und rapportierte den Fall. 

«Mir wurde Unrecht getan»

Orhan E. verstand die Welt nicht mehr. Er habe nicht provozieren wollen und nicht geschrien. «Mir wurde Unrecht getan», sagte er im Januar zum BLICK. «Ein Schweizer sagt vielleicht auch ‹Oh Gott, wie schön, dich zu sehen›, nachdem er jemanden lange nicht gesehen hat».

Als Begründung für die «Nichtanhandnahme» schreibt die Schaffhauser Staatsanwaltschaft, die Voraussetzung des Handelns in der Öffentlichkeit sei nicht erfüllt gewesen. «Eine Aufforderung zur Rassendiskriminierung ist nur öffentlich, wenn sie an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht verbundenen Kreis von Personen gerichtet ist», heisst es in der Mitteilung. Die Polizistin habe lediglich über ihre Wahrnehmungen einen Rapport an die Stadtpolizei Schaffhausen erstattet. (noo)

* Name der Redaktion bekannt

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