Die Lausanner Richter bestätigten damit das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juli dieses Jahres. Dieses hatte in seinem Entscheid festgehalten, dass die immer wiederkehrenden Arbeitsunterbrüche der Fährangestellten von fünf bis zehn Minuten eine zusammenhängende Pause von 20 Minuten nicht ersetzen können.
Eine solche ist gemäss Gesetz jedoch vorgeschrieben. Die Pause muss für das Einnehmen einer Mahlzeit reichen. Jahrelang hat sich das Personal mit mehreren kürzeren Pausen begnügen müssen.
Das Bundesamt für Verkehr hatte nach einer Kontrolle im Oktober/November 2012 festgestellt, dass die Dauer der gesetzlich zulässigen ununterbrochenen Arbeitszeit in mehreren Schichten um bis zu mehr als drei Stunden überschritten wird.
Die Lausanner Richter kommen zum Schluss, dass an der Herstellung eines gesetzmässigen Zustands ein öffentliches Interesse besteht und auch das Gebot der Rechtsgleichheit gegen eine übermässig lange Anpassungsfrist spricht.
Zudem habe der Fährbetrieb nicht ausreichend belegt, warum das zusätzlich notwendige Personal nicht rechtzeitig ausgebildet werden könne.
Die Zürichsee-Fähre Horgen-Meilen AG hat eine Flotte von fünf Schiffen und betreibt ganzjährig eine Fährverbindung zwischen Horgen und Meilen mit einem Grundtakt von zehn Minuten. In der Stosszeit liegt der Takt bei 6 bis 7,5 Minuten. (sda)