Es war das zweite Mal, dass das Paar wegen des C&A-Raubes vor dem Obergericht stand. Im November 2017 hatte dieses die beiden noch freigesprochen - ihre Schuld sei nicht rechtsgültig zu beweisen, begründeten die Oberrichter damals.
Damit standen sie im Widerspruch zur ersten Instanz: Das Bezirksgericht Zürich hatte Ende 2016 Schuldsprüche und Freiheitsstrafen ausgesprochen.
Der Staatsanwalt rief das Bundesgericht an- mit Erfolg. Dieses wies das Urteil als nicht nachvollziehbar zurück. Der Tatbeitrag des Paars sei durchaus erstellt.
Der Spielraum des Obergerichts war beim Prozess vom Mittwoch damit begrenzt. Es gebe keine andere Möglichkeit, als die Beschuldigten der Gehilfenschaft zu Raub schuldig zu sprechen, sagte der Gerichtspräsident.
Das Verfahren dreht sich um einen Raubüberfall auf das Modehaus C&A in der Zürcher Innenstadt. Zwei Brüder überfielen die Filiale im Oktober 2015.
Die Beute belief sich auf rund 140'000 Franken. Die beiden sind inzwischen rechtskräftig verurteilt und sitzen im Strafvollzug.
Bei dem Überfall nutzten sie gezielt Insiderwissen, etwa den Code für den Personaleingang und den Standort des Tresors. Diese «unerlässlichen Informationen», so das Obergericht, wurden von der Frau geliefert, die damals im C&A arbeitete. Sie und ihr damaliger Freund und heutiger Ehemann waren eng mit den Brüdern befreundet.
Damit habe die heute 34-Jährige «einen sehr wichtigen Tatbeitrag» geleistet, der sie in die Nähe einer Mittäterschaft rücke, sagte der Gerichtspräsident. Das Vertrauen ihrer Arbeitgeber habe sie «aufs Gröbste missbraucht».
Aktiver Tatbeitrag
Ihr Ehemann leistete gemäss Obergericht als Verbindungsglied zwischen der Frau und den beiden Haupttätern «einen aktiven Tatbeitrag». Dies zweifelte das Gericht nicht an, auch wenn der genaue Ablauf der Tat und auch die genaue Rolle des Mannes nicht ermittelbar seien, weil er und die Frau zu diesen Fragen stets geschwiegen hätten - so auch an diesem Mittwoch.
Der hochschwangeren Beschuldigten hielt das Gericht eine «gute bis sehr gute» Prognose zugute. Auch wenn ihr Verschulden nicht leicht sei, könne ihr deshalb ein teilbedingter Strafvollzug gewährt werden.
Mann einschlägig vorbestraft
Von den 30 Monaten muss sie nur acht absitzen. Fünf Monate Untersuchungshaft werden zudem noch davon abgezogen. Laut dem Gerichtspräsidenten ist allerdings der häufig gewährte Erlass eines Drittels der Strafe bei teilbedingtem Vollzug nicht zulässig.
Anders sah die Situation des Mannes aus. Der 40-Jährige ist einschlägig vorbestraft. Seine Prognose sei nicht günstig, sagte der Gerichtspräsident. Der teilbedingte Vollzug der 30 Monate ist deshalb nicht möglich.
Auch dem Mann wird die bereits abgesessene Zeit - knapp zwei Jahre - angerechnet. Zudem muss er auch noch eine früher bedingt ausgesprochene Geldstrafe bezahlen.
Mildere Strafe
Dieses Obergerichtsurteil kann erneut ans Bundesgericht weitergezogen werden. Das Urteil sei im Fall der Frau so ausgegangen, wie er es erwartet habe, sagte der Staatsanwalt nach der Urteilseröffnung.
Das Strafmass sei gleich wie jenes der ersten Instanz. Die Strafe für den Mann sei milder ausgefallen, das Bezirksgericht hatte noch vier Jahre Freiheitsentzug verhängt. Hier gelte es, die Begründung genau anzuschauen.
Der Verteidiger der Frau kommentierte das Urteil nur mit einem Wort: «Enttäuschend». Er hatte für eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten plädiert.
Die Verteidigerin des Mannes fand das Strafmass - wenig überraschend - zu hoch. Vor allem aber «wäre es wünschenswert gewesen», das Bundesgericht hätte das Urteil gar nicht zurückgewiesen, sagte sie auf Anfrage. (SDA)