In der Nacht auf den 24. März 2013 ist der Franz B.*, Wirt des Restaurants Mühle in Schattdorf UR, durch über zehn Messerstiche getötet worden (BLICK berichtete). Zudem verschwand eine Tasche mit den Tageseinnahmen des Gasthauses.
Wenige Tage später gestand ein Gast des Restaurants, den Wirt getötet zu haben. Werner D.* wurde 2015 vom Landgericht wegen Mordes und Diebstahls zu 16 Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte 17 Jahre für Mord und Raub gefordert.
Dass der Beschuldigte die Tat begangen hatte, steht nicht zur Diskussion. Dies erklärten am Mittwoch vor dem Obergericht sowohl der Verteidiger, der Berufung eingelegt hatte, wie auch der Oberstaatsanwalt. Vielmehr geht es um das Motiv und damit darum, wie schwer die Tat einzustufen ist.
Werner D. ging zum Grab des Vaters, bevor er tötete
Der Beschuldigte war nach einem Besuch in der Mühle zu seinem Roller gegangen, nahm dort ein 20 Zentimeter langes Messer aus dem Handschuhfach, besuchte das Grab seines Vaters und kehrte dann in die Mühle zurück. Dort kam es zur Bluttat und zum Vermögensdelikt.
Der Beschuldigte, der sich im vorzeitigen Strafvollzug befindet, bestätigte vor dem Obergericht sein Geständnis. Er wisse nicht, wie es passiert sei, aber er sei es gewesen, sagte er.
Für den Verteidiger gibt es keine Beweise dafür, dass der Täter besonders skrupellos gehandelt habe. Es sei deswegen kein Mord, sondern nur eine vorsätzliche Tötung gewesen. Eine Tötung mit einem Messer sei zwar grausam, aber nicht zwingend Mord, sagte er.
«Raubmord wäre stümperhaft geplant gewesen»
In der Darstellung des Verteidigers plante sein Mandant die Tat nicht. Er habe nicht getötet, um zu rauben, sagte er. Der vom Oberstaatsanwalt vorgebrachte Raubmord wäre stümperhaft geplant gewesen.
Der Verteidiger ging von einem Streit zwischen dem Täter und dem Opfer aus. Sein Mandant habe sich wegen finanziellen, beruflichen, privaten und gesundheitlichen Problemen in einer tristen Lebenssituation befunden. Nach einer Bemerkung des Wirtes habe er, bereits in aufgeheizter Stimmung, «rot» gesehen und zugestochen. Dann habe er die Gelegenheit genutzt, Geld zu stehlen.
Der Verteidiger gab zwar zu, dass er für diesen Tatablauf keinen Beweis, sondern nur Anhaltspunkte habe. Dass Geld, wie vom Oberstaatsanwalt vorgebracht, das Tatmotiv gewesen sei, sei zwar möglich, aber nicht zwingend.
Im Zweifel für den Angeklagten?
Das Gericht müsse im Sinne von «Im Zweifel für den Angeklagten» von der günstigeren Variante ausgehen, erklärte der Verteidiger. Er hielt eine Strafe von acht Jahren für angemessen.
Für den Oberstaatsanwalt hat der Beschuldigte aber eindeutig getötet, um zu rauben, ein eigentliches Blutbad angerichtet und damit einen Raubmord begangen, wie er vor dem Obergericht ausführte. Er forderte erneut eine Verurteilung wegen Mordes und Raubes und eine Strafe von 17 Jahren.
Der Oberstaatsanwalt wies auf die Geldnöte hin, in denen der Beschuldigte gesteckt habe. Einen Hinweis auf einen Streit zwischen dem Mühle-Wirt und dem Gast vor der Tat gebe es nicht, sagte er.
Das Urteil folgt mündlich
Der beschuldigte Täter sei zielstrebig und besonders skrupellos vorgegangen. Er habe das Vertrauen seines Opfers erschlichen und ihn so dazu gebracht, die Tür des zu jener Uhrzeit geschlossenen Restaurants nochmals zu öffnen.
Der vom Verteidiger geschilderte Tathergang hielt der Oberstaatsanwalt für nicht plausibel. Wäre der Beschuldigte nach der Tötung aufgewühlt gewesen, hätte er das Restaurant sofort verlassen und hätte nicht nach dem Geld gesucht.
Im Schlusswort entschuldigte sich der Beschuldigte für seine Tat. Er habe Leid über die Familie des Opfers und seine eigene gebracht, sagte er mit tränenerstickter Stimme. Das Urteil wird zu einem späteren Termin mündlich bekannt gegeben. (SDA/ads)
* Name der Redaktion bekannt