Die Schulen seien verpflichtet, alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Schulkinder zu ergreifen, teilte die Regierung am Montag mit. So müssen künftig bei der Anstellung von Lehr- und Schulpersonal auf allen Stufen neu ein maximal drei Monate alter Strafregisterauszug als auch ein Sonderprivatauszug vorgelegt werden. Letzter gibt Auskunft darüber, ob es seiner Person verboten ist, mit Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen zu arbeiten oder mit solchen in Kontakt zu treten.
Als weitere Schutzmassnahme sei bei Anstellungslücken, häufigen Stellenwechseln oder sonstigen Auffälligkeiten die Liste der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) zu konsultieren, die Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung auflistet, hiess es weiter. Die Personalabteilung tätigt zudem bei allen Lehrpersonen im zweiten und fünften Anstellungsjahr eine Anfrage bei der EDK.
Die neue Weisung gilt ab 15. Februar in allen Schulen der Volksschule, bei den Musikschulen, in privaten Sonderschulen und in allen kantonalen Schulen und gilt bei Erstanstellungen.