Gerichtsurteil
Keine IV-Rente, weil sie Hausfrau ist

LUZERN – Einer Zuger Hausfrau wurde ihre IV-Rente wegen Arbeitsunfähigkeit gestrichen. Begründung: Bügeln, Waschen und Kochen kann sie ja.
Publiziert: 21.09.2009 um 12:07 Uhr
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Aktualisiert: 30.09.2018 um 22:40 Uhr

Putzen, Kochen, Staubsaugen – und das alles in den eigenen vier Wänden. Für die Luzerner Behörden Grund genug der als arbeitsunfähig eingestuften Zugerin die IV-Rente zu streichen. Da sie zu Hause arbeiten kann, könne sie dies «überwiegend wahrscheinlich» auch ausser Haus.

Das Bundesgericht hat jetzt eine Beschwerde der Hausfrau abgewiesen. Sie bekommt definitiv keine IV mehr. Der Frau wurde wegen panischer Angstzustände Arbeitsunfähigkeit attestiert – sie kann ihre Wohnung nicht verlassen.

Wegen Panik-Attacken Lehre abgebrochen

Die IV-Stelle des Kantons Zug hatte der Frau 1996 attestiert, an panischen Angstzustände zu leiden und ihr deshalb eine volle IV-Rente zugesprochen. Die Betroffene hatte zuvor eine Coiffeuse-Lehre abbrechen müssen. Noch 2007 bestätigte eine Psychiaterin wegen der Panikattacken volle Arbeitsunfähigkeit.

2008 wurde eine weitere Abklärung durchgeführt und festgestellt, dass die mittlerweile verheiratete Frau und Mutter zweier kleiner Kinder für die Tätigkeit im Haushalt nur noch zu 3 Prozent als invalid gelten könne. Prompt wurde die Rente aufgehoben.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Frau nun abgewiesen. Sie hatte argumentiert, dass nicht nur ihre Arbeitsmöglichkeit als Hausfrau zu bewerten sei. Vielmehr sei die Invalidität im Hinblick auf eine hypothetische ausserhäusliche Arbeit von 70 Prozent zu beurteilen.

Keine IV, weil sie eine gute Mutter ist

Nach Meinung des Gerichts ist eine ausserhäusliche Tätigkeit der Frau durchaus denkbar. Da sie ihre Mutterpflichten erfülle – Kochen, Aufräumen, Staubsaugen – könne sie auch arbeiten gehen: Dass sie dafür aber nicht ihre eigenen vier Wände verlassen muss – der Grund für ihre Arbeitsunfähigkeit – interessiert anscheinend nicht. (SDA/s5j)

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