Der Fall der 19-jährigen Basketballspielerin Sura al Shawk hatte im Herbst 2009 für Schlagzeilen gesorgt. Der Basketballverband Pro Basket hatte ihr verboten, bei der Nationalliga-B-Mannschaft des STV Luzern mit Kopftuch zu spielen. Der Verband stützte sich dabei auf das internationale Reglement des Basketballs (Blick.ch berichtete).
Im November reichte der Anwalt und grüne Nationalrat Daniel Vischer für al Shawk beim Amtsgericht Luzern-Land ein Rechtsbegehren ein. Verlangt wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Bewilligung zum Spielen mit Kopfbedeckung – dies für die Dauer eines Prozesses wegen Persönlichkeitsverletzung, den die Sportlerin anstrebt.
Verbandsinteresse höher gewichtet
Mit dem um Mitternacht publizierten Urteil weist das Luzerner Gericht das Gesuch ab. Insgesamt sei das Interesse des Verbandes, die Spiele nach international geltenden Regeln abzuhalten, höher zu gewichten als das individuelle Interesse der Klägerin, heisst es im Entscheid.
Das Kopftuch werde auch von Musliminnen selbst kontrovers diskutiert, hält das Gericht fest. Ob es eine zwingende religiöse Pflicht sei oder eher kulturell bedingt, sei umstritten. Als religiöses Symbol sei es mit dem Recht auf Glaubensfreiheit in der Bundesverfassung geschützt. Allerdings würden den Betroffenen auch Einschränkungen abverlangt.
Dem Basketballverband wird andererseits attestiert, dass seine Bekleidungsvorschriften zwar recht detailliert, im Interesse eines geordneten Ablaufs des sportlichen Wettkampfes aber vertretbar seien. Das Anliegen für einheitliche Regeln, um unter anderem Verletzungsrisiken zu minimieren, sei nachvollziehbar.
Verbot zumutbar
Das Kopftuchverbot für eine basketballbegeisterte Muslimin, so das Urteil des Amtsgerichtes, sei zwar eine Einschränkung der Persönlichkeitsrechte. Eine Diskriminierung sei indes nicht ersichtlich.
Der Klägerin, die sich für ein Leben in der westlichen Gesellschaft entschieden habe und offenbar bestens integriert sei, dürfe das Ablegen des Kopftuches während offizieller Spiele zugemutet werden. In jeder Mannschaftssportart seien gewisse Individualinteressen zurückzustellen.
Im Übrigen habe sich al Shawk mit ihrer Unterschrift auf dem Lizenzvertrag des Verbandes verpflichtet, die offiziellen Baskettball-Regeln einzuhalten. Der Verband begehe daher keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung, wenn er auf Einhaltung der Regeln bestehe.
Noch kein Entscheid über Weiterzug
Ob das Urteil weitergezogen wird, konnte Daniel Vischer gestern noch nicht sagen. Klar sei aber, dass der Fall vor Schiedsgericht gezogen werde. Zum Luzerner Urteil sagte Vischer, es sei die juristische Meinung einer ersten Instanz.
Er teile diese Auffassung nicht und werte die Verletzung der Persönlichkeitsrechte höher als das Verbandsinteresse. (SDA/hhs)