Ein Badeunfall in einem Strandbad im Sommer 2014, bei dem sich ein Mann eine komplette Tetraplegie zugezogen hat, muss vor Gericht verhandelt werden. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Die Lausanner Richter haben eine Beschwerde des Familienvaters gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Luzern gutgeheissen. Es könne nicht klar davon ausgegangen werden, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Geschäftsführers und Sicherheitsverantwortlichen vorliege.
Der heute gelähmte Mann hatte 2014 vom Steg aus einen Kopfsprung ins Wasser gemacht. Dieses war an der Eintauchstelle jedoch nur 1,2 Meter tief. Am Steg waren keine entsprechenden Warn- oder Verbotsschilder angebracht.
Das Bundesgericht hält fest, dass der weniger als einen Meter über der Wasseroberfläche liegende Laufsteg gerade Unerfahrene dazu einladen könne, dort ins Wasser zu springen, statt vom Sprungturm aus. Der Geschäftsführer habe bestätigt, dass dies tatsächlich regelmässig geschehe. (SDA)