Bundesgericht zum Penthouse-Doppelmord von Zug
Lebenslängliche Strafe für Joachim M.* (50) bestätigt

Joachim M.* (50) erdrosselte im Februar 2009 in einem Zuger Penthouse Millionärin Linda S.* († 54) und deren Haushaltshilfe Catherine E.* († 36). Jetzt hat das Bundesgericht die Strafe bestätigt.
Publiziert: 15.11.2017 um 12:10 Uhr
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Aktualisiert: 12.09.2018 um 09:10 Uhr
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Joachim M. 2012 in Handschellen und Fussfesseln auf dem Weg zum Gericht.
Foto: Niklaus Waechter

Das Bundesgericht hat die Verurteilung von Joachim M.* (50) zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und zu einer ordentlichen Verwahrung bestätigt. Der Mann ermordete im Februar 2009 in einem Zuger Penthouse Millionärin Linda S.* († 54) und deren Haushaltshilfe Catherine E.* († 36).

Anschliessend entwendete der Schweizer verschiedene Wertgegenstände, Bargeld und mehrere Kreditkarten. Um seine Tat zu vertuschen, versuchte er die Wohnung des Opfers in Brand zu setzen. Das Feuer erlosch jedoch nach kurzer Zeit.

Nachvollziehbare Gründe für spätes Urteil

Das Bundesgericht hat in seinem am Mittwoch publizierten Urteil die Rügen des Verurteilten abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Der Mann kritisierte unter anderem, dass das Zuger Obergericht sein Urteil erst sieben Monate nach der Hauptverhandlung gefällt habe. Damit sei das Unmittelbarkeitsprinzip verletzt worden.

Wie aus dem bundesgerichtlichen Entscheid hervorgeht, gab es mehrere nachvollziehbare Gründe, die zu dieser Verzögerung geführt haben.

Kokain-Ausrede nicht belegt

Weiter haben die Lausanner Richter die Rüge abgewiesen, dass der erste Verteidiger von Joachim M. eklatante Fehler gemacht habe und damit die Verteidigungsrechte verletzt worden seien.

Vor der Verhandlung am Obergericht hatte M. einen neuen Anwalt erhalten. Dieser riet seinem Mandanten, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Der erste Verteidiger hatte dem Schweizer nahe gelegt, ein Geständnis abzulegen.

Den vom Verurteilten geltend gemachten exzessiven Kokainkonsum zum Zeitpunkt der Tat sieht das Bundesgericht aufgrund der gemachten Haaranalyse als nicht belegt an. (SDA/noo)

*Namen der Redaktion bekannt

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