Wie viele Leichen treiben in unseren Seen?

BERN – Dass Ertrunkene oft gar nie mehr auftauchen, das gibts immer wieder. Was es nicht gibt, sind Zahlen darüber, wie viele Tote aus unseren Gewässern nie geborgen werden konnten.

In den Berner Oberländer Seen, dem Thunersee und dem Brienzersee, sind bislang «einige» Vermisste nicht gefunden worden, wie Ursula Stauffer, Sprecherin der Kantonspolizei Bern, sagt. Zahlen konnte sie indessen nicht nennen.

Der wohl bekannteste Fall aus jüngster Zeit ist der Canyoning-Unfall vom 27. Juli 1999 im Saxetbach im Berner Oberland. 21 Menschen kamen dabei ums Leben, die Leiche einer Touristin aus Australien wurde nie gefunden.

Wenige Einzelfälle im Kanton Zürich

Der Zürcher Kantonspolizei sind wenige Einzelfälle von vermissten Ertrunkenen bekannt, wie Sprecherin Silvia Mülli sagte. Das Problem beim Zählen der Fälle sei, dass nicht mit Sicherheit von einem Tod durch Ertrinken gesprochen werden könne, auch wenn die Umstände des Verschwindens auf einen Badeunfall hindeuteten.

Auch zu im Genfersee ertrunkenen und seither vermissten Personen gibt es keine statistischen Angaben. In den letzten zehn Jahren hätten acht Tote nicht geborgen werden können, sagte Philippe Jaton, Sprecher der Waadtländer Kantonspolizei, gestützt auf Erinnerungen der Seepolizei.

Im Juli 2007 etwa sprang ein Brasilianer rund 400 Meter von der Schiffländte in Lausanne entfernt von einem Pedalo-Boot aus in den See und ging unter. Eine private Suchaktion mit Sonar-Einsatz im Auftrag seiner Familie blieb erfolglos.

2007 ertranken in der Schweiz 36 Menschen, wie die Schweizerische Lebensrettungs-Gesellschaft (SLRG) meldete. Im Hitzesommer 2003 waren es 89 Fälle.

Erste Gerichtsinstanz im Bezirk zuständig
Wird ein Leichnam nicht gefunden, aber der Tod der vermissten Person als erwiesen angesehen, erklärt der Präsident der ersten Gerichtsinstanz im Bezirk, in dem sich der Unfall ereignete, sie gemäss Artikel 34 des Zivilgesetzbuches für tot. Dies führte Arnold Messerli, Jurist beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, auf Anfrage aus. Stellt eine Person mit legitimem persönlichem Interesse einen entsprechenden Antrag – im Allgemeinen ein Familienmitglied – ordnet der Richter an, den Tod im Zivilstandsregister einzutragen.
Wird ein Leichnam nicht gefunden, aber der Tod der vermissten Person als erwiesen angesehen, erklärt der Präsident der ersten Gerichtsinstanz im Bezirk, in dem sich der Unfall ereignete, sie gemäss Artikel 34 des Zivilgesetzbuches für tot. Dies führte Arnold Messerli, Jurist beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, auf Anfrage aus. Stellt eine Person mit legitimem persönlichem Interesse einen entsprechenden Antrag – im Allgemeinen ein Familienmitglied – ordnet der Richter an, den Tod im Zivilstandsregister einzutragen.
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