Darum gehts
- Bundesgericht bestätigt lebenslängliches Tätigkeitsverbot für Mann wegen Kinderpornografie
- Verbot gilt für berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeiten mit Minderjährigen
- Mann wurde zu bedingter Geldstrafe von 150 Tagessätzen und Busse verurteilt
Das Bundesgericht hat für einen Mann ein lebenslängliches Verbot für Tätigkeiten mit Kontakt zu Minderjährigen bestätigt. Dieser kritisierte, dass das Verbot zeitlich unbeschränkt ist. Die Polizei hatte kinderpornografische Darstellungen auf seinen Geräten gefunden.
Die Darstellungen zeigten Minderjährige in sexuell anzüglichen Posen oder bei sexuellen Handlungen. Die Dateien hatte der Mann aus dem Internet heruntergeladen und an Dritte weitergeleitet.
Lebenslanges Tätigkeitsverbot
Dafür verurteile ihn das Kantonsgericht Wallis 2023 wegen verbotener harter Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse. Zudem verhängte das Gericht ein lebenslängliches Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes in einem am Montag publizierten Urteil abgewiesen. Es hält fest, gemäss Strafgesetzbuch sei bei bestimmten Straftaten automatisch ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anzuordnen – so auch bei Kinderpornografie. Nur in besonders leichten Fällen könne davon abgewichen werden.
Ausbildung zum Pflegefachmann
Der Gesetzgeber habe das Verbot in Umsetzung einer Volksabstimmung im Strafgesetzbuch eingeführt. Jede spätere Prüfung des automatisch auszusprechenden lebenslänglichen Tätigkeitsverbots sei ausgeschlossen. Der Gesetzgeber habe somit einen Vorentscheid bezüglich der Verhältnismässigkeit getroffen. Auch andere Länder würden Tätigkeitsverbote vorsehen.
Im konkreten Fall hat der 1998 geborene Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Pflegefachmann absolviert. Mit dem Tätigkeitsverbot bleibe ihm nicht jegliche Arbeit im Pflegebereich verschlossen.
Auch wenn die Massnahme grundsätzlich lebenslänglich gelte, sei deren Anordnung im vorliegenden Fall und unter den gegebenen Umständen verhältnismässig.