Gruppensex mit Minderjähriger
Hat sich das Mädchen im «Fall Schmitten» gefügt?

Der «Fall Schmitten» wird neu aufgerollt: Laut Bundesgericht kann nicht ausgeschlossen werden, dass das angeblich vergewaltigte Mädchen dem Willen der Täter gefügt hat.
Publiziert: 22.12.2010 um 12:58 Uhr
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Aktualisiert: 28.09.2018 um 21:19 Uhr

Der Mann soll im Sommer 2005 zusammen mit mehreren Freunden ein ihm bekanntes minderjähriges Mädchen vergewaltigt haben. Diesen sogenannten «Gang-Bang» filmten die Täter mit Mobiltelefonen. Die polizeiliche Untersuchung förderte noch weitere Delikte des heute 23- jährigen Schweizers mit türkischen Wurzeln zu Tage.

Die Freiburger Justiz sprach ihn im März 2008 wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und weiterer Straftaten schuldig. Er wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.

Beweiswürdigung ungenügend

Das Bundesgericht hat seine Beschwerde in Bezug auf den Schuldspruch wegen der Gruppenvergewaltigung vom Juli 2005 nun gutgeheissen, wie die «Berner Zeitung» und weitere Tageszeitungen am Mittwoch berichteten. Die Sache wird vom Bundesgericht zur Neubeurteilung an die Freiburger Justiz zurückgeschickt.

Im Urteil wird die Beweiswürdigung des Freiburger Kantonsgerichts als ungenügend und willkürlich beanstandet. Das Gericht habe nicht konkret begründet, worin die für eine Vergewaltigung erforderliche Nötigungshandlung bestanden habe. Es habe nur ausgeführt, dass die junge Frau in die sexuellen Handlungen nicht eingewilligt habe.

Aus Naivität auf «Gang Bang» eingelassen?

Das reiche aber nicht aus. Es sei nicht auszuschliessen, dass sich das Mädchen dem Willen des Verurteilten und der anderen Teilnehmer gefügt habe, wenn auch vielleicht widerwillig. Dafür spreche etwa die Aussage einer Zeugin, wonach die junge Frau naiv gewesen sei und sich deshalb auf die Sache eingelassen habe.

Laut der Zeugin habe sie den mit ihr befreundeten Verurteilten nicht verlieren wollen und deshalb alles gemacht, was er gesagt habe. Der Beschwerdeführer weise in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Frau auf die Frage nach Gruppensex nicht klar mit «Nein», sondern nur unbestimmt geantwortet habe.

Nachher I-Pod geholt

Zu weit geht laut Bundesgericht auch, das Verhalten der Frau nach der Tat als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu werten. Die Freiburger Richter hatten es als Ausdruck des erlittenen Traumas erachtet, dass sie nachher noch geduscht und wegen eines vermissten I-Pods in die Wohnung zurückgekehrt war.

Im «Fall Schmitten» wurden vier Erwachsene und fünf Minderjährige angeklagt. Drei Erwachsene, unter ihnen der Haupttäter, wurden zu Freiheitsstrafen zwischen 18 und 42 Monaten verurteilt, einer wurde freigesprochen. Gegen vier Minderjährige wurden 2009 erzieherische Massnahmen und bedingte Freiheitsstrafen verhängt. (SDA)

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