Eine in den 50er-Jahren als Schweizerin geborene Frau, die ihr Schweizer Bürgerrecht wegen der Heirat mit einem Belgier verlor, muss die Schweiz verlassen, weil sie Sozialhilfe bezog und ihre finanziellen Verhältnisse prekär sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Betroffene hatte Schweizer Eltern und wurde in der Schweiz geboren. Als sie rund zehn Jahre alt war, trennten sich die Eltern. Die Mutter heiratete wieder und zog mit der Tochter nach Belgien, woher ihr neuer Ehemann stammte. Sie verlor aber dadurch das Schweizer Bürgerrecht, weil sie nicht erklärte, ihre ursprüngliche Staatsbürgerschaft behalten zu wollen.
Die Tochter wurde erwachsen und heiratete ebenfalls einen Belgier. Ihre passierte dasselbe Versäumnis wie ihrer Mutter, auch sie verlor deshalb die Schweizer Staatsbürgerschaft.
Wegen Sozialhilfe Bewilligung nicht verlängert
Mit 49 Jahren kehrte die Frau mit ihrer nun eigenen, damals siebenjährigen Tochter, in die Schweiz zurück. Als Alleinerziehende hatte sie Mühe, im Waadtland beruflich Fuss zu fassen, wie aus einem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor geht. Bis Ende 2016 bezog sie deshalb Sozialhilfe von total rund 265'000 Franken.
Aufgrund der finanziellen Situation wollte die Waadtländer Einwohnerbehörde der Frau 2017 die bisherige Bewilligung auf der Basis des Freizügigkeitsabkommens nicht mehr verlängern. Gleiches sollte mit der Aufenthaltsbewilligung der Tochter geschehen.
Allerdings stellte die kantonale Behörde der Frau und ihrer Tochter eine Aufenthaltsbewilligung für Härtefälle aus. Dafür bedarf es jedoch einer Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Bundesverwaltungsgericht auf Seite des Migrationsamtes
Das Amt erteilte keine Einwilligung, weshalb die Frau ans Bundesverwaltungsgericht gelangte. Ohne Erfolg. Das Gericht führt in seinen Erwägungen aus, im vorliegenden Verfahren spiele es «überhaupt keine Rolle», dass die Beschwerdeführerin ursprünglich Schweizerin gewesen sei.
Sie und ihre Tochter hätten zwar einen grossen Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht und können sich deshalb auf das Recht auf Privatleben der Europäischen Menschenrechtskonvention berufen. Doch nebst der sozialen Integration sei auch die wirtschaftliche entscheidend. Diese sei weder ihr noch ihrer Tochter je gelungen.
Nicht ins Gewicht fielen für das Gericht, dass die Frau unterdessen eine 50-Prozent-Stelle und eine Überbrückungsrente hat. Ihrer mittlerweile volljährigen Tochter ist ausserdem ein Stipendium zugesichert worden, so dass sie keine Sozialhilfe mehr beziehen müsste. (SDA)