Wegen Anstiftung zu Mord
Schwedischer Bandenchef (19) in der Schweiz verhaftet und ausgeliefert

Die Zürcher Staatsanwaltschaft wirft einem 19-jährigen Schweden vor, eine Reihe an Straftaten begangen zu haben – darunter Anstiftung zu Mord und strafbare Vorbereitungshandlungen zu Mord. Er gilt als einer der meistgesuchtesten Kriminellen in Schweden.
Publiziert: 13:31 Uhr
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Der junge Mann soll wurde nach Schweden ausgeliefert.
Foto: KEYSTONE/URS FLUEELER
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Janine EnderliRedaktorin News

Die Zürcher Staatsanwaltschaft führt mit Unterstützung der Kantonspolizei Zürich ein Verfahren gegen einen 19-jährigen Schweden wegen Anstiftung zu Mord, strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord, Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie Betäubungsmittelhandel. 

Er wurde Ende Juli 2025 von der Kantonspolizei Zürich im Auftrag der Staatsanwaltschaft II in Zürich verhaftet und vom Zwangsmassnahmengericht in U-Haft versetzt.

Der Beschuldigte soll Teil einer berüchtigten kriminellen Gruppierung sein, die in Schweden im Bandenkrieg mit anderen Gruppierungen steht. Die Gruppierung des Beschuldigten wird verdächtigt, im grossen Stil Betäubungsmittelhandel zu betreiben und zu diesem Zweck unter anderem auch schwere Gewaltverbrechen wie zum Beispiel Tötungsdelikte zu begehen. 

Eine der meistgesuchtesten Personen in Schweden

Der Beschuldigte soll zumindest einen Teil der ihm vorgeworfenen Tathandlungen von der Schweiz aus begangen haben, wobei die mutmasslichen Opfer nicht in der Schweiz leben. 

Vollendete Gewaltdelikte auf Schweizer Boden werden dem Beschuldigten nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zur Last gelegt.

Führungsmitglied einer kriminellen Gruppierung

Da der Beschuldigte mutmassliches Führungsmitglied einer kriminellen Gruppierung ist und zu den meistgesuchten Personen in Schweden gehört, haben die schwedischen Behörden um seine Auslieferung ersucht. Er war bis am 1. Oktober 2025 in Zürich in Untersuchungshaft und wurde gleichentags nach Schweden ausgeliefert.

Die Fortführung des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft II beziehungsweise dessen dereinstiger Abschluss erfolgt in enger Abstimmung mit den schwedischen Behörden. Es gilt die Unschuldsvermutung bis zu einem rechtskräftigen Verfahrensabschluss.

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