Ein Erdogan-Gegner aus der Schweiz hat auf einer Social-Media-Plattform zum Mord am türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan aufgerufen.
Deswegen flatterte beim Bundesamt für Justiz ein Rechtshilfegesuch aus der Türkei ins Haus. «Das Ersuchen ist am 3. Juli eingegangen», sagt Ingrid Ryser, Sprecherin des zuständigen Bundesamts für Justiz zur «NZZ am Sonntag». Noch habe man nicht entschieden, ob man das Gesuch ablehnt oder nicht. Eins stehe aber fest, bei der beschuldigten Person handle es sich nicht um einen Demonstranten in Bern, der letzten März ein Transparent mit der Aufschrift «Kill Erdogan with his own weapons» gezeigt hatte.
In der Vergangenheit bat die Türkei die Schweiz bereits vier Mal um Rechtshilfe. Jedes Mal ging es um Äusserungen, die die türkische Seite als Präsidenten-Beleidigungen eingestuft hatte. Die Schweiz lehnte alle Gesuche jedoch ab, weil «der dargelegte Sachverhalt nach schweizerischem Recht nicht strafbar ist», so Ryser.
Die doppelte Strafbarkeit
Im aktuellen Fall sieht die Lage allerdings etwas anders aus. Denn formell scheinen die Voraussetzungen für die Rechtshilfe gegeben zu sein. Aufrufe zur Gewalt sind nämlich sowohl in der Türkei wie auch in der Schweiz strafbar. Das heisst, die doppelte Strafbarkeit, die eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe darstellt, ist somit vorhanden.
Das Schweizer Strafgesetz beispielsweise sieht für eine «öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit» Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vor.
Wenn die Schweiz allerdings Zweifel daran hat, dass die Türkei die Menschenrechte der beschuldigten Person garantiert, kann sie das Gesuch ablehnen.
Diese Frage stellt sich bei der Türkei spätestens seit der Niederschlagung des Putsches, dessen Jahrestag Erdogan im eigenen Land und im Ausland am Freitag feiern liess. (man)
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