Er nannte sich selber Mister Soeido und vergriff sich als Zen-Meditations- und spiritueller Meister über Jahre an seinen Anhängerinnen. Im Jahr 2015 wurde der «Sex-Guru» Max H.* zu einer Haftstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt.
Zusätzlich ordnete das Bezirksgericht Zurzach eine Verwahrung an. Der Verurteilte hatte das Urteil weitergezogen, und das Aargauer Obergericht ersetzte die Verwahrung durch eine vollzugsbegleitende therapeutische Massnahme.
Antrag auf Entlassung
Nach der Verbüssung seiner Freiheitsstrafe bleibt Max H. wegen erhöhter Rückfallgefahr in Haft. Im Jahr 2021 ordnete das Bezirksgericht Zurzach eine stationäre therapeutische Massnahme in der Justizvollzugsanstalt Solothurn an, um das Risiko weiterer sexueller Übergriffe zu senken. Im Sommer 2025 stellte H. einen Antrag auf bedingte Entlassung. Dieser wurde vom Amt für Justizvollzug mit der Begründung abgelehnt, dass die Aktenlage unvollständig sei, schreibt die «Aargauer Zeitung».
An der Wirksamkeit der therapeutischen Massnahme bestünden zwar erhebliche Zweifel, für einen definitiven Entscheid seien aber weitere Abklärungen notwendig. Max H. legte Einspruch ein und wandte sich an das Verwaltungsgericht. Sein Verteidiger argumentierte, dass die stationäre Massnahme nicht weitergeführt werden dürfe, wenn Therapeuten und Gutachter sie als aussichtslos bewerten.
Einstellung der Massnahme oder andere Konsequenzen
In einem solchen Fall sei eine Fortsetzung der Massnahme nur zu Sicherungszwecken rechtlich nicht zulässig. Das Verwaltungsgericht stimmte dieser Ansicht grundsätzlich zu. Die Vollzugsbehörde müsse aber entscheiden, ob Max H. unter strikten Auflagen bedingt entlassen werden könne oder ob die Massnahme eingestellt und andere Konsequenzen gezogen werden müssten.
In seiner Entscheidung berief sich das Verwaltungsgericht auf ein aktuelles psychiatrisches Gutachten, das eine alters- und gesundheitsbedingte Verringerung des Rückfallrisikos bei Max H. feststellte. Dieses sei jedoch weiterhin leicht über der Basisrate von etwa neun Prozent. Sein Verteidiger argumentierte, dass eine solche Massnahme bei einer vergleichsweise niedrigen Rückfallwahrscheinlichkeit in einer liberalen Rechtsordnung nicht vertretbar sei.
Weitere Misshandlungen während Freiheitsstrafe
Der Fall von Max H. dürfte wohl weiter Thema bleiben. Die derzeitige therapeutische Massnahme erreicht im November 2026 ihre gesetzliche Höchstdauer. Wie es dann weitergeht, ist unklar.
Max H. wurde bereits 2010 wegen sexueller Übergriffe in seiner Yogaschule zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. Diese sass er mit einer elektronischen Fussfessel ab. Während dieser Zeit beging er weitere Missbräuche.
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