In vielen Hausordnungen gibt es ein Verbot, auf dem Balkon Wäsche aufzuhängen (Blick.ch berichtete). Das verstosse jedoch gegen zwingende Grundsätze des Mietrechts und sei somit nicht verbindlich, betont der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband (MV).
Denn Artikel 253 des Obligationenrechts gestehe den Mietern das Recht zu, die Wohnung oder das Haus uneingeschränkt zu gebrauchen. Das gelte auch für den Balkon, der wie ein zusätzliches Zimmer genutzt werden dürfe.
Die Mieter können also Büsche anpflanzen, einen Vorhang anbringen, sich mit einer Schilfmatte vor neugierigen Blicken schützen oder eben Wäsche aufhängen. Ebenfalls erlaubt sei, eine Länderfahne oder eine Friedensflagge ans Balkongeländer zu hängen.
Eine Grenze hat diese Freiheit laut MV erst dort, wo andere beeinträchtigt werden. Fahnen und Wäschestücke dürfen beispielsweise den Nachbarn nicht die Sicht verdecken und den Sonnenschein entziehen.
Das Wäsche-Aufhängen sei zwar fast immer erlaubt, unterstreicht der Mieterverband. Eine Ausnahme seien aber Liegenschaften mit speziell repräsentativem Charakter, etwa der Hauptsitz einer Grossbank. Wer sich im Dachgeschoss eines solchen Gebäudes einmiete, müsse möglicherweise ein Wäschehängverbot akzeptieren. (SDA)