Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Polizistin zurückgewiesen. Die Gruppenchefin der Kantonspolizei Genf war nach einer groben Geschwindigkeitsüberschreitung während einer Dienstfahrt verurteilt worden.
Die Beschwerdeführerin war im Januar 2017 nachts mit 108 km/h auf einer auf 50 km/h begrenzten Strecke gefahren. Die Blaulichter waren eingeschaltet, die Sirene jedoch nicht. Zunächst wurde sie zu einer Geldstrafe, später zu einer bedingten gemeinnützigen Arbeit verurteilt.
Das für den Führerscheinentzug zuständige Strassenverkehrsamt des Kantons Freiburg entzog ihr für 24 Monate die Fahrberechtigung. Nach einer Beschwerde wurde diese Verwaltungsstrafe ebenfalls auf zwölf Monate reduziert.
Unter Umständen gelten mildernde Regeln
Vor dem Bundesgericht beantragte die Polizistin, den Entzug aufzuheben und durch eine Verwarnung zu ersetzen. In einem am Montag veröffentlichten Urteil erinnert die 1. öffentlich-rechtliche Abteilung daran, dass für Fahrer von Einsatzfahrzeugen mildernde Regeln gelten, sofern sie «die den Umständen gebotene Vorsicht walten lassen».
Bei Notfahrten sind diese Fahrer nicht strafbar, wenn sie Blaulicht und Sirene eingeschaltet haben. Taktische Erfordernisse können den Verzicht auf diese Warnsignale rechtfertigen.
Seit 2023 wird eine mögliche Geschwindigkeitsüberschreitung nicht anhand der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung berechnet, sondern anhand der Geschwindigkeit, die für den Einsatz gerechtfertigt gewesen wäre.
Dauer des Führerscheinentzugs kann verkürzt werden
Das Bundesgericht erinnert auch daran, dass ein vorsätzlicher Verstoss gegen die Strassenverkehrsregeln, darunter auch besonders schwere Geschwindigkeitsüberschreitungen, mit einem Führerscheinentzug von mindestens zwei Jahren geahndet wird. Diese Dauer kann auf zwölf Monate verkürzt werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr verhängt wurde.
Nach Ansicht der Richter in Lausanne erlaubt das Gesetz keine weitere Verkürzung der Dauer des Führerscheinentzugs, auch wenn die Strafjustiz letztlich auf eine Freiheitsstrafe zugunsten einer gemeinnützigen Arbeit verzichtet hat. Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin nicht die Aufhebung der Strafmassnahme und deren Ersetzung durch eine Verwarnung geltend machen.