Mehrere Videos, die von zufällig anwesenden Personen mit dem Handy aufgenommen wurden, haben unlängst für viel Aufsehen gesorgt. Ein Video aus Pratteln BL etwa zeigte den Ausraster eines Autofahrers, der in einer wilden Schlägerei mitten auf der Strasse endete. Oder am Hauptbahnhof Zürich hat ein Leserreporter mit der Kamera draufgehalten, als ein Paar sich ganz ungeniert beim Gleis 10 dem öffentlichen Verkehr hingab.
In beiden Fällen haben die Leserreporter ihr Material dem BLICK weitergeleitet. In der Folge erschienen mehrere Berichte zu den bizarren Vorfällen.
Doch Augenzeugen sind oft verunsichert: Was dürfen sie filmen? Was ist verboten? Wir erklären es.
Filmen allein nicht strafbar
BLICK sprach mit Profi-Fotograf Werner Rolli (59), der sich intensiv mit den rechtlichen Fragen seines Berufs auseinandersetzt, Vorträge dazu hält und in Fachzeitschriften Artikel zum Thema verfasst. Auf öffentlichem Boden gilt für ihn der Grundsatz: «Was man sieht, darf man aufnehmen.»
Das Filmen allein sei nicht strafbar. «Allerdings ist es eine andere Frage, was man anschliessend mit den Fotos oder Videos macht.»
Persönlichkeitsschutz kommt zum Zug
Auch Urs Saxer (60), Professor für Medien- und Kommunikationsrecht der Universität Zürich, sagt: «Grundsätzlich ist es zulässig, im öffentlichen Raum zu fotografieren und zu filmen. Allerdings sind bei der Weiterverarbeitung gewisse Regeln zu beachten.» Hier kommt der Persönlichkeitsschutz zum Zug. Saxer: «Wenn gewisse Leute herausgegriffen und ins Zentrum einer Aufnahme gestellt werden, ist für eine Weiterverbreitung deren Zustimmung nötig.»
Diese ist natürlich von Personen, die eine Dummheit begehen, normalerweise nicht zu kriegen. Deshalb hat BLICK sowohl im Fall der Schlägerei von Pratteln wie auch beim Schäferstündchen am Zürcher HB die aufgenommenen Personen vor der Veröffentlichung der besagten Aufnahmen unkenntlich gemacht.
Grauzone soziale Medien
«Die Zulässigkeit einer Weiterverbreitung steht und fällt mit der Erkennbarkeit der Person», sagt Saxer. Natürlich ist es zulässig, solche Aufnahmen zum Beispiel einem Kollegen zu zeigen. Aber dass in den sozialen Medien im Internet Fotos und Videos häufig ohne Zustimmung über öffentliche Kanäle unzensiert weiterverbreitet werden, sei «eigentlich unzulässig, praktisch aber kaum zu verhindern».
So hatte BLICK beispielsweise auch über eine Massenschlägerei im Club Quai 61 am Zürcher Seeufer berichtet, bei der sogar Shishas durch die Luft flogen. Auf dem dazugehörigen Augenzeugenvideo hat die Redaktion die Personen vor der Veröffentlichung unkenntlich gemacht, während das gleiche Video auf unzähligen Social-Media-Plattformen in unzensierter Version tausendfach geteilt wurde.
Bei öffentlichen Personen gelten andere Regeln
Bei Personen des öffentlichen Interesses oder Personen, die ein öffentliches Amt ausführen, greift der Persönlichkeitsschutz nicht gleich tief. «Ein Polizist zum Beispiel muss damit rechnen, dass er bei der Arbeit gefilmt wird», sagt Saxer. «Solange ein Augenzeuge Ermittlungen oder Rettungsarbeiten nicht behindert, ist es zulässig, dass er einen Polizeieinsatz filmt.»
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