Riesenzoff ums Auto
Traum-Oldtimer wird für Frank T. zum Albtraum

Ein Ehepaar kauft gemeinsam einen Oldtimer und restauriert ihn für viel Geld. Bald trennen sich die beiden, die Frau verkauft das Fahrzeug. Sie behauptet, der Oldtimer sei ein Geschenk. Stimmt nicht, sagt der Mann. Das Gericht gibt ihr recht.
Publiziert: 22.04.2022 um 00:23 Uhr
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Diesen MGA, Baujahr 1957, kauften Frank T. und seine Frau. Sie liessen ihn für viel Geld reparieren und aufmöbeln.
Foto: zVg
Tobias Ochsenbein

Es war ihr gemeinsames Hobby – und ihr Traum! Im Sommer 2015 kauften sich der Thurgauer Frank T.* und seine Frau mit ihrem gemeinsamen Geld einen schwarzen Oldtimer MGA, Baujahr 1957, für 7500 Franken. Sie liessen ihn danach während zweieinhalb Jahren erst in Rumänien, später in der Schweiz für weitere 30'000 Franken reparieren und restaurieren. Doch aus dem Traum wurde bald ein Albtraum, zumindest für Frank T.

Frank T. heisst eigentlich anders und wollte die Geschichte unter seinem richtigen Namen erzählen. Blick verzichtet jedoch darauf, denn seine Noch-Ehefrau wollte zum Fall nicht Stellung nehmen. Und: Die Noch-Eheleute befinden sich derzeit in Scheidung. Es geht laut den involvierten Juristen um weit mehr als den Oldtimer.

Garagist vertröstete immer und immer wieder

Zurück in der Schweiz, brachte das Ehepaar das Fahrzeug zu einem Garagisten im Dorf, in dem sie wohnten – für die letzten Arbeiten und um vom Strassenverkehrsamt die Zulassung für den Oldtimer zu erhalten. Dafür gab es keinen schriftlichen Vertrag. Stattdessen pflegte man ein gutes Verhältnis untereinander, ging gemeinsam essen, feierte zusammen Geburtstage. So erzählt es Frank T.

Nur, der Oldtimer wurde und wurde nicht fertig – über ein halbes Jahr lang. «Ständig brachte der Garagist die Ausrede, in diesem Zustand könne man den Oldtimer beim Strassenverkehrsamt nicht vorführen», erzählt T. Blick. Ende 2018 sei schliesslich der Hammer gekommen: Der Garagist eröffnete T., dass er ein Verhältnis mit dessen Frau habe.

Der zweite Schock habe nicht lange auf sich warten lassen, erzählt T. Nach der räumlichen Trennung von seiner Frau wollte er im Februar 2019 den Oldtimer zu sich holen. Vom Garagisten erfährt er aber: Seine Frau habe ihn verkauft. Laut Anklageschrift machte sie geltend, den Oldtimer von Frank T. geschenkt bekommen zu haben. «Stimmt nicht», sagt Frank T. und erzählt: «Wir haben unser ganzes Vermögen in den Oldtimer gesteckt, das macht man nicht für ein Geburtstagsgeschenk! Das Auto gehörte uns beiden.»

Wie beweisen, dass etwas nicht geschenkt worden ist?

Damit steht T. vor einem komplizierten rechtlichen Problem: Wie soll er beweisen, dass er etwas nicht geschenkt hat? Denn die Eheleute haben weder einen Ehevertrag noch eine andere schriftliche Vereinbarung über den Oldtimer abgeschlossen. Kommt hinzu, dass sich Eheleute in einer scheinbar intakten Beziehung im Normalfall bei Geschenken keine Schenkungsurkunden überreichen.

Das zeigt ein ähnlicher Gerichtsfall aus dem Berner Oberland vom März dieses Jahres: Dort übergab ein Mann als Zeichen seiner Liebe seiner damaligen Partnerin zu Weihnachten ein Auto – unter einer Bedingung: Das Fahrzeug würde ihr gehören, sobald sie sich von ihrem Ehemann scheiden lasse und ihren Ledigennamen annehme. Nachdem die Beziehung in die Brüche ging und sich die Frau nicht von ihrem Ehemann hatte scheiden lassen, verlangte der Mann das Auto zurück. Die Frau weigerte sich und machte geltend, er habe ihr das Auto geschenkt.

Im März 2019 reichte T. bei der Polizei Strafanzeige wegen Veruntreuung ein. Er brachte vor, seine Frau habe ohne seine Zustimmung das gemeinsam gekaufte Fahrzeug verkauft und den Erlös, nach Abzug einer unbezahlten Rechnung knapp 11'000 Franken, für sich vereinnahmt. T. sagt, sie hätte ihm zum Schluss davon die Hälfte abgedrückt, «um den Deal zu legitimieren».

Wann und warum ist ein Schenkungsvertrag sinnvoll?

Wer muss etwas beweisen, wenn der Kläger eine Sache zurückfordert und der Beklagte entgegnet, diese sei ihm geschenkt worden? Das ist oft sehr schwierig, weil ausser den auseinandergehenden Aussagen meist gar keine Beweismittel existieren. Es besteht aber die Möglichkeit, in solchen Fällen einen Schenkungsvertrag abzuschliessen.

Die Notwendigkeit eines solchen hängt in erster Linie vom Geschenk ab. Ein Schenkungsvertrag ist zwar nicht verpflichtend, kann aber sinnvoll sein – gerade wenn es sich um wertvolle Gegenstände oder einen hohen Geldbetrag handelt. Eine Schenkungsvereinbarung hat vor allem den Zweck, eine Schenkung rechtlich zu dokumentieren und mögliche Zweifel auszuräumen. (oco)

Wer muss etwas beweisen, wenn der Kläger eine Sache zurückfordert und der Beklagte entgegnet, diese sei ihm geschenkt worden? Das ist oft sehr schwierig, weil ausser den auseinandergehenden Aussagen meist gar keine Beweismittel existieren. Es besteht aber die Möglichkeit, in solchen Fällen einen Schenkungsvertrag abzuschliessen.

Die Notwendigkeit eines solchen hängt in erster Linie vom Geschenk ab. Ein Schenkungsvertrag ist zwar nicht verpflichtend, kann aber sinnvoll sein – gerade wenn es sich um wertvolle Gegenstände oder einen hohen Geldbetrag handelt. Eine Schenkungsvereinbarung hat vor allem den Zweck, eine Schenkung rechtlich zu dokumentieren und mögliche Zweifel auszuräumen. (oco)

Die Staatsanwaltschaft allerdings lehnte seinen Strafantrag ab. Der Grund: Sie erachtete es als «nicht erstellt», dass das Fahrzeug im Miteigentum beider Ehegatten stand. T. reichte dagegen Beschwerde ein, so kam es schliesslich doch zum Prozess vor dem Bezirksgericht.

«Dann fliegt dir alles um die Ohren!»

Der Prozess endete mit einem Freispruch für die Noch-Ehefrau. Sie erhielt zudem eine Entschädigung. Das Bezirksgericht begründete seinen Entscheid damit, dass «aufgrund der Aktenlage ein strafbares Verhalten der Ehefrau im Zusammenhang mit dem verkauften Oldtimer nicht rechtsgenüglich nachgewiesen» sei und deshalb nach dem Grundsatz «Im Zweifel für den Beschuldigten» ein Freispruch zu erfolgen habe.

Frank T. will das Urteil nun vor Obergericht weiterziehen. Er will das Verfahren als Rechtslaie führen und sagt: «Dieser Streit ruiniert mich zwar finanziell und ich kann mir keinen Anwalt mehr leisten. Aber aus meinem Rechtsempfinden heraus will ich nichts unversucht lassen. Ich will am Schluss sagen können: Ich habe alles versucht.»

Denn für T. hängen an diesem Oldtimer viele Emotionen. Er sagt: «Da denkst du: Es ist ein Traum, einen Oldtimer zu besitzen, das hätte ich vor zehn Jahren nicht für möglich gehalten. Dann fliegt dir alles um die Ohren!»

* Name geändert

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