Heute machen sich Freier nur strafbar, wenn die oder der Prostituierte unter 16 Jahre alt ist und sie selber mehr als drei Jahre älter sind. Einvernehmliche, bezahlte sexuelle Kontakte mit 16- und 17-Jährigen sind nicht strafbar.
Künftig drohen Freiern Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren, wenn sie gegen Entgelt die sexuellen Dienste von Minderjährigen in Anspruch nehmen. Die Prostituierten selbst bleiben straflos.
Neu ist zudem auch der blosse Konsum von pornografischem Material strafbar, das sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zeigt. Tätern drohen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren.
Mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich beschafft oder besitzt.
Neu wird ferner die Förderung der Prostitution Minderjähriger unter Strafe gestellt. Zuhälter, Bordellbetreiber oder Escort-Services, die mit finanziellen Gewinnabsichten die Prostitution erleichtern oder begünstigen, werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.
Darunter fallen etwa die Vermietung von Salons oder die Anstellung Minderjähriger in einschlägigen Etablissements. Als Täter kommen aber auch Familienmitglieder oder Freunde in Frage. Unter Strafe wird schliesslich auch gestellt, wer Minderjährige anwirbt oder veranlasst, an einer pornografischen Vorführung mitzuwirken.
Mit den neuen Bestimmung, die das Parlament im Herbst gutgeheissen hatte, soll der Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch verbessert werden.
Die Schweiz kann nun auch der entsprechenden Europaratskonvention beitreten. Diese tritt für die Schweiz ebenfalls am 1. Juli in Kraft, wie das Bundesamt für Justiz (BJ) in einer Mitteilung schreibt.
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