Am 13. November 2017 berichtete «Blick.ch» unter dem Titel «Horror-Crash im Vollrausch» über einen tödlichen Verkehrsunfall auf der Autobahn A2 im Tessin. Ein Raser habe sturzbetrunken einen Roller gerammt, der Rollerfahrer sei noch auf der Unfallstelle gestorben. Der Unfallverursacher sei festgenommen worden, bei ihm sei ein Blutalkoholwert von über 2 Promille festgestellt worden. Ergänzt wird der erste Artikel mit einem – seinerzeit noch unverpixelten – Foto des Verstorbenen und mit verschiedenen Angaben über ihn.
Die Prüfung des Falles durch den Presserat hat ergeben, dass «Blick.ch» durch die Veröffentlichung von unverpixelten Bildern ohne Zustimmung der Angehörigen die Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt hat. Auch deshalb, weil das Unfallopfer mit der Angabe zu vieler Details identifizierbar gemacht wurde. Andere Beschwerdepunkte hat der Rat abgewiesen: «Blick.ch» hat demnach weder gegen Ziffer 4 der «Erklärung» (Unlautere Methoden beim Beschaffen von Information) verstossen noch gegen Ziffer 7 unter dem Aspekt «Veröffentlichung der Bilder von Verstorbenen».