PK-Falle für Unverheiratete
Ein vergessenes Formular kostet Hinterbliebenen die Rente

Ein Mann verliert nicht nur seine Lebensgefährtin – sondern auch das Pensionskassengeld, das sie ihm zukommen lassen wollte. Der «Beobachter» erklärt, wie sich Paare ohne Trauschein richtig absichern.
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Tipp: Unbedingt bei der PK nachfragen, an welche Voraussetzungen eine Lebenspartnerrente geknüpft ist.
Foto: Getty Images

Darum gehts

KI-generiert, redaktionell geprüft
  • Stefan Altermatt erhält keine Lebenspartnerrente, da ein Formular fehlte
  • Bundesgericht entschied: Formularpflicht der Pensionskassen ist rechtmässig und notwendig
  • Verlust für Altermatt: Zehntausende Franken weniger über die kommenden Jahre
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Martin Müller
Beobachter

Als Stefanie Brandner Ende Juni 2024 verstarb, hinterliess sie drei erwachsene Kinder und Stefan Altermatt, ihren langjährigen Lebenspartner. Kurz danach schickte Altermatt, der wie Brandner in Wirklichkeit anders heisst, der Pensionskasse (PK) der verstorbenen Partnerin eine Kopie der Todesurkunde.

In der Erwartung, dass ihm nun eine Lebenspartnerrente zustehe. Seine Partnerin bezog seit gut einem Jahr eine volle Invalidenrente der IV und der PK; laut Reglement haben Lebenspartner nach dem Tod Anspruch auf 60 Prozent dieser PK-Rente.

Artikel aus dem «Beobachter»

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«Das kann doch nicht sein!»

Doch zu seinem Entsetzen antwortete die PK schnöde: Antrag abgelehnt! Die Verstorbene habe nie das dafür vorgesehene Formular ausgefüllt, deshalb gebe es keine Rente.

«Das kann doch nicht sein!», empörte sich Altermatt und kämpfte durch alle Instanzen. Vergeblich. Das Bundesgericht lehnte sein Begehren ab, wie zuvor schon das Schwyzer Verwaltungsgericht. 

Der Lebenspartner machte geltend, auf dem jährlich zugestellten Vorsorgeausweis habe die PK «frankengenau» eine Lebenspartnerrente beziffert. Seine Partnerin habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass ohne weiteres ein Anspruch darauf bestehe.

«Reiner Formalismus»

Falsch, belehrte ihn nun das höchste Gericht. Der Grund: Pensionskassen können Lebenspartnerrenten gewähren, aber sie müssen laut Gesetz nicht. Das hat zur Folge, dass sie relativ frei bestimmen können, ob und unter welchen Voraussetzungen sie diese auszahlen. Darum sei es einer PK auch gestattet, eine solche Rente «von einer vorgängigen schriftlichen Begünstigtenerklärung» abhängig zu machen, so das Gericht.

Die Formularpflicht sei kein «reiner Formalismus». Die PK müsse wissen, wie viele ihrer Versicherten möglicherweise solche Ansprüche hätten. Und es sei «möglich und zumutbar», sich bei der PK telefonisch, per Mail oder per Internet zu erkundigen, an welche Voraussetzungen eine Lebenspartnerrente geknüpft sei.

Oft wird beispielsweise verlangt, dass die Partner in den letzten fünf Jahren bis zum Tod «ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt» haben. Im konkreten Fall war das unbestritten. Altermatt erhält bloss deswegen keine Rente, weil seine Partnerin das Formular nicht ausgefüllt hatte. Ein Versäumnis, das ihn nun Zehntausende Franken kostet – bis an sein Lebensende.

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