Nebenbuhler erstochen
Türke darf trotz «Blutrache» ausgeschafft werden

Ein 36-jähriger Türke erstach 2008 einen Mann, der sich in seine Freundin verliebt hatte. Das Verwaltungsgericht ist für eine Wegweisung des Mannes zurück in seine Heimat.
Publiziert: 15.02.2016 um 11:46 Uhr
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Aktualisiert: 11.09.2018 um 04:17 Uhr

Trotz Flüchtlingsstatus droht einem 36-jährigen Türken die Abschiebung in die Heimat, weil er 2008 in der Nähe von Bern einen Nebenbuhler erstochen hat. Das bernische Verwaltungsgericht hält die Wegweisung des Mannes für zumutbar.

Das geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil hervor. Der Mann habe «in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen», befand das Gericht. Es gebe keine zwingenden Gründe gegen seine Wegweisung.

Fünf Jahre verbrachte er schon im Gefängnis

Das Tötungsdelikt hatte 2008 für Schlagzeilen gesorgt. Bei der Wohleibrücke in Hinterkappelen erstach der Mann einen Nebenbuhler, der sich in seine Freundin verliebt hatte. Der Täter wurde zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. 2013 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.

Die Strafe endet im kommenden April. Nun wehrt sich der Mann gegen die Wegweisung. Er macht unter anderem geltend, in der Türkei drohe ihm Blutrache. Zudem lebe er in einer neuen Beziehung in Lausanne; mit der heutigen Ehefrau habe er eine einjährige Tochter.

Die ganze Familie soll in die Türkei zurück

Das beeindruckt das Verwaltungsgericht nicht. Liege tatsächlich eine Bedrohung durch Blutrache vor, könnten ihm die staatlichen türkischen Behörden einen gewissen Schutz bieten. Frau und Tochter könne er in die Heimat mitnehmen. Dort lebten ja auch seine betagten Eltern, zu denen er nach eigenem Bekunden ein gutes Verhältnis habe.

Sowieso sei es ihm als arbeitsfähigem gesundem Mittdreissiger möglich, in der Türkei eine neue Existenz aufzubauen. Die dortige Menschenrechtssituation habe sich in den letzten Jahren wesentlich verbessert, es herrschten weder Krieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt.

«Sehr erhebliches öffentliches Interesse» der Schweiz an der Ausschaffung

An der Wegweisung herrsche in der Schweiz ein «sehr erhebliches öffentliches Interesse», betont das Verwaltungsgericht weiter. Schliesslich habe der Mann mit der Tötung eines unbewaffneten Vaters zweier Kleinkinder ein schweres Verschulden auf sich geladen.

Zudem könne eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden. Auch sei der Mann, der als junger Erwachsener in die Schweiz gekommen war, hier bestenfalls durchschnittlich integriert.

Bundesbehörden sind seine letzte Chance

Eine Hoffnung hat der Mann noch, denn die Bundesbehörden müssen das Dossier überprüfen. Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts dürften sie zwar den Flüchtlingsstatus aberkennen. Sollten sie aber zum Schluss kommen, dass eine Wegweisung nicht möglich oder nicht zumutbar sei, könnten sie die vorläufige Aufnahme verfügen.

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