Mutter von Mordopfer gewinnt vor Bundesgericht
Opfer dürfen bei Haft-Entlassung des Täters informiert werden

Wenn ein Täter wieder auf freien Fuss kommt, hat das Opfer das Recht, darüber informiert zu werden. Das Bundesgericht hat in einem Grundsatzurteil die Beschwerde einer Täterin gegen diese Praxis abgewiesen.
Publiziert: 22.08.2019 um 12:01 Uhr
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Aktualisiert: 22.08.2019 um 14:13 Uhr
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Bei Haftentlassung dürfen Opfer informiert werden.
Foto: ullstein bild

Die Mutter eines Mordopfers hatte die Genfer Strafvollzugsbehörden ersucht, über die Haftentlassung einer wegen Gehilfenschaft zum Mord verurteilten Mittäterin informiert zu werden. Das ermögliche ihr, eine eventuelle Begegnung mit der Verurteilten zu vermeiden. Die Verurteilte erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht.

Dieses hat die Beschwerde nun abgewiesen, wie es in einer am Donnerstag veröffentlichten Mitteilung heisst. Opfer zu informieren könne nur verweigert werden, wenn die verurteilte Person überwiegende Interessen geltend machen könne. Das sei hier nicht der Fall, so die obersten Richter.

Das Strafgesetzbuch und das Opferhilfegesetz räumten Opfern und deren Angehörigen ein Recht auf Informationen zum Strafvollzug der Täterschaft ein, im Speziellen über den Zeitpunkt der Entlassung oder im Fall einer Flucht.

Die Wohnorte der Täterin und der Mutter des Opfers seien nur einige Dutzend Kilometer voneinander entfernt, eine zufälliges Aufeinandertreffen sei entgegen der Ansicht der Täterin «nicht abwegig», befand das Bundesgericht. Ein negatives Verhalten der Verurteilten, zum Beispiel eine Drohung, sei überdies keine Voraussetzung, welche die Übermittlung von Informationen an ein Opfer überhaupt erst erlaube.

Die Täterin war 2008 an einem Auftragsmord in Cointrin GE an ihrem Schwiegersohn beteiligt und wurde dafür 2015 wegen Gehilfenschaft zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das Opfer wurde in seiner Wohnung im Schlaf getötet.

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