1/14
Daniel Wicki (47), Gemeindeschreiber von Boswil und stellvertretender Leiter der sozialen Dienste hetzte im Netz gegen Flüchtlinge.
Foto: Flavio Razzino

Strafrechtler Gian Moeri gibt Klage gegen Wicki gute Chancen
«Nahe an Rassendiskriminierung»

Daniel Wicki sollte sich nicht zu sehr in Sicherheit wiegen, warnt der Zürcher Rechtsexperte Gian Moeri (45). Denn seine Posts sind alles andere als harmlos.
Publiziert: 08.12.2018 um 10:49 Uhr
|
Aktualisiert: 08.12.2018 um 17:15 Uhr
Teilen
Anhören
Kommentieren
Nach dem Zürcher Rechtsanwalt Gian Moeri sind die Posts von Daniel Wicki alles andere als harmlos.
Foto: Alessandro Crinari
Myrte Müller

Darf man auf Facebook posten, was man will? Schimpfen, hetzen und verunglimpfen? Nein, das darf man nicht. Doch: Ab wann wird ein Post ein Straftatbestand? Ab wann muss man für Hetze ins Gefängnis? Die Frage ist nicht einfach zu beantworten.

Rechtsexperte Gian Moeri (45) analysierte die Posts für BLICK. Das Urteil des Zürcher Rechtsanwalts: «Es sind durchaus keine harmlosen Äusserungen. Und wenn jemand Herrn Daniel Wicki anzeigen würde, dann würden seine Posts strafrechtlich geprüft.»

«Ich möchte mich für meinen Post entschuldigen»
3:17
Im BLICK-Interview:«Ich möchte mich für meinen Post entschuldigen»

Wickis Posts nicht nur geschmacklose Witze

Gemeint ist der Straftatbestand des öffentlichen Aufrufs zu Hass oder Diskriminierung einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse oder Ethnie. Dieser könnte bereits erfüllt sein, wenn allgemein Emotionen geschürt oder «Stimmungsmache» betrieben würden, so Gian Moeri.

«Es muss jedoch eine gewisse Intensität vorliegen», sagt der Jurist weiter und ergänzt: «Bloss geschmacklose Witze reichen beispielsweise nicht aus.» Hat also Daniel Wicki nur Witze gemacht, als er schrieb, man müsse diese Schweine an die Wand stellen und ihnen eine saubere 9-mm-Impfung verpassen? Auch beschreibt der Gemeindeschreiber von Boswil AG auf Facebook einen «Härtefall», wonach «der Eidgenosse genau so Leute mit aller Härte eigenhändig zum Land hinaus prügelt».

Staatsanwalt sollte handeln

Das geht dem Zürcher Juristen definitiv zu weit: «Im Gesamtkontext betrachtet, könnte bei diesen Posts durchaus der Straftatbestand der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis StGB objektiv erfüllt sein, was zu einer Bestrafung mit Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe führen würde. Ich erwarte, dass die Staatsanwaltschaft diese Äusserungen und die Umstände, die dazu führten, einer näheren Überprüfung unterzieht.»

* Gian Moeri ist selbständiger Rechtsanwalt in Zürich 

Teilen
Fehler gefunden? Jetzt melden
Was sagst du dazu?